Arbeitnehmer haftet, obwohl keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt wurde
Das LAG Köln bestätigte die außerordentliche Kündigung. Anders als die Vorinstanz sah es nicht bereits in der ersten Überweisung vom 15.07.2024 grobe Fahrlässigkeit. Die Grenze sei jedenfalls am 18.07.2024 überschritten gewesen. An diesem Tag hatte der Arbeitnehmer selbst geschrieben, er überweise rund 9 bis 10 Mio. € ohne jeden Nachweis und ohne hinreichende Informationen über die Transaktion. Hinzu kamen private Kommunikationskanäle, die unterbliebene unmittelbare Kontaktaufnahme und ein kurz zuvor gedrehtes Schulungsvideo zum CEO-Fraud, an dem er selbst mitgewirkt hatte. Die vor der Kündigung durchgeführten Ermittlungen hielt das Gericht für erforderlich und hinreichend zügig i.S.d. § 626 Abs. 2 BGB.
Auch mit der Widerklage hatte der Arbeitgeber Erfolg: Der Arbeitnehmer haftet in voller Höhe, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche des Arbeitgebers gegen die jeweiligen Zahlungsempfänger. Eine Haftungserleichterung lehnte das LAG ab. Zwar sei auch bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsminderung im Einzelfall möglich, etwa wenn der Schaden die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers offensichtlich übersteigt. Die vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schließe aber das Risiko der Existenzvernichtung aus und lasse damit jedenfalls bei grober Fahrlässigkeit den Grund für eine solche Ausnahme entfallen. Darüber hinaus verdränge die Versicherung nach Auffassung des LAG die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung insgesamt. Nach der BAG-Rspr. gelte dies für gesetzliche Pflichtversicherungen und könne auch gelten, wenn der Arbeitgeber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung wegen der Risiken der Tätigkeit zur Einstellungsbedingung macht; für eine vom Arbeitgeber selbst abgeschlossene und finanzierte Versicherung könne nichts anderes gelten. Deshalb hafte der Arbeitnehmer auch für die Überweisungen vor dem 18.07.2024 voll, obwohl insoweit keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt worden war.
PRAXISFOLGEN: Zunächst konsequente Anwendung bestehender Grundsätze
Hinsichtlich der Kündigung überzeugt die Entscheidung. Neue Maßstäbe entwickelt das LAG nicht, wendet die bestehenden aber konsequent und lebensnah an. Nachvollziehbar differenziert es zwischen der anfänglichen Täuschung und dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer seine erheblichen Zweifel selbst dokumentierte und gleichwohl weitere Millionenzahlungen veranlasste. Wer zudem kurz zuvor an einer Schulung mitgewirkt hat, die zur unmittelbaren Kontaktaufnahme anhält, kann sich nicht darauf berufen, dass sich eine andere technische Betrugsvariante verwirklichte. Auch die Ausführungen zu § 626 Abs. 2 BGB entsprechen der BAG-Rspr.: Bei einem komplexen Sachverhalt bleiben zügig betriebene und sachlich gebotene Ermittlungen zulässig.
Grundsätzliche Bedeutung der Ausführungen zur D&O-Versicherung
Das BAG hatte eine Überlagerung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung bislang für gesetzliche Pflichtversicherungen angenommen und zudem entschieden, dass eine vom Arbeitgeber wegen der Risiken der Tätigkeit zur Einstellungsbedingung gemachte Haftpflichtversicherung in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist (BAG vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, DB 2011 S. 711). Das LAG überträgt dies auf die vom Arbeitgeber abgeschlossene D&O-Versicherung. Das LAG Hessen hatte in einem vergleichbaren CEO-Fraud-Fall die D&O-Versicherung dagegen als freiwillige Versicherung behandelt und die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung noch angewandt; die Haftung einer grob fahrlässig handelnden Prokuristin wurde aufgrund der besonderen Schadenshöhe entsprechend auf sechs Monatsgehälter begrenzt (LAG Hessen vom 8.4.2025 – 12 SLa 177/24; hierzu Orlikowski-Wolf, r+s 2026 S. 64 ff.). Bis zur Entscheidung des BAG ist die Rechtslage für Fälle von freiwilligen, arbeitgeberfinanzierten D&O-Versicherungen damit offen.
Die Gleichsetzung des LAG von arbeitgeberfinanzierten D&O-Versicherungen und von Arbeitnehmern abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen, deren Abschluss zur Einstellungsvoraussetzung gemacht wurde, ist nicht zwingend. Schließt der Arbeitnehmer selbst eine Versicherung ab, kann er Versicherer und Bedingungen mitbestimmen. Bei der Unternehmens-D&O ist dagegen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer; Auswahl und Ausgestaltung liegen allein bei ihm. Zudem folgt der Versicherungsschutz grds. der Haftung und erweitert sie nicht (Orlikowski-Wolf, r+s 2026 S. 64 ff.).
Im Ergebnis überzeugt die Entscheidung gleichwohl, zumindest so weit grobe Fahrlässigkeit vorlag: Die Haftungserleichterung soll den Arbeitnehmer vor dem wirtschaftlichen Ruin bewahren. Diesen Schutz leistet hier auch aus Sicht des Gerichts bereits die vom Arbeitgeber bezahlte Versicherung; eine Haftungsbegrenzung wegen der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung käme dagegen wohl primär dem Versicherer zugute. Die eigene Ratio der Rspr. – trotz grober Fahrlässigkeit eine volle Haftung ausnahmsweise wegen der sehr hohen finanziellen Belastung für den Arbeitnehmer zu verneinen – greift bei bestehendem Versicherungsschutz nachvollziehbarerweise nicht mehr.
Deckungsrisiko in voller Höhe trägt Arbeitnehmer
Schwerer zu begründen sind die volle Haftung und die Überlagerung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für die Zahlungen vor dem 18.07.2024, für die keine grobe Fahrlässigkeit festgestellt wurde. Näher läge es, die Versicherung als gewichtiges Kriterium in die Einzelfallabwägung einzubeziehen, statt die Haftungsgrundsätze insgesamt zu verdrängen (vgl. BAG vom 18.01.2007 – 8 AZR 250/06, DB 2007 S. 973). Eine Klarstellung durch das BAG wäre insoweit erfreulich.
Bis dahin bleibt für den Arbeitnehmer ein Risiko, das unmittelbar aus seiner fehlenden Einflussmöglichkeit folgt: Zahlt der Versicherer später nicht oder nicht vollständig, etwa wegen Ausschlüssen oder Streit zwischen mehreren Versicherern, steht die volle persönliche Haftung gleichwohl fest. Es erscheint zweifelhaft, dieses Deckungsrisiko in voller Höhe dem Arbeitnehmer zuzuweisen, wenn allein der Arbeitgeber die Versicherung ausgewählt hat. Für eine Korrektur bliebe dann nur noch ein Freistellungs- oder Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, jedenfalls wenn die Deckungslücke den Arbeitnehmer doch in seiner Existenz bedroht und dem Arbeitgeber ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann.
Gerade dieses Risiko zeigt, wie sehr das Ergebnis an der Versicherung hängt. Bislang haben die Gerichte die Haftung bei existenzbedrohenden Schäden auch bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig begrenzt, zuletzt dieselbe Kammer auf zwei Jahresgehälter bei einem Schaden von mindestens 1,5 Mio. € (LAG Köln vom 19.12.2024 – 8 Sa 830/22). Dass der Arbeitnehmer nun für einen zweistelligen Millionenbetrag voll einsteht, beruht wohl nicht auf neuer Strenge, sondern allein auf der Versicherung (und dem gerichtlich unterstellten Versicherungsschutz). Das letzte Wort hat das BAG (Revision anhängig unter dem Az. 8 AZR 164/26); ob am Ende ein sachgerechtes Ergebnis steht, wird sich womöglich erst im Deckungsstreit mit dem Versicherer oder gar in einem Folgerechtsstreit auf Freistellung bzw. Schadensersatz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zeigen.
Fazit
Bis zu dieser Klärung sollten Arbeitgeber und Führungskräfte insb. die Reichweite bestehender D&O-Deckungen im Blick behalten, etwa ob leitende Angestellte und Ansprüche des eigenen Unternehmens erfasst sind. Für Unternehmen bestätigt die Entscheidung zugleich die Bedeutung wirksamer Präventions- und Kontrollmaßnahmen bei besonders schadensgeneigten Tätigkeiten. Führungskräfte mit entsprechender Verantwortung müssen sich darauf einstellen, dass eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung nach der Rspr. des LAG Köln nicht nur vor den wirtschaftlichen Folgen einer Haftung schützen, sondern zugleich einer Haftungsbegrenzung entgegenstehen kann.

