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03.11.2026

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Kann ein Betriebsrat gegen den Willen der Belegschaft errichtet werden? – Das Beispiel McKinsey

Laut Medienberichten beabsichtigen drei Angestellte im Berliner Büro der Unternehmensberatung McKinsey & Company, einen Betriebsrat zu gründen (Handelsblatt vom 06.10.2026, S. 22 ff.). Bei einer Betriebsversammlung im April dieses Jahres war es allerdings nicht gelungen, einen Wahlvorstand zu errichten. Zwei Drittel der 129 Teilnehmer sollen sich hiergegen ausgesprochen haben. Nun beabsichtigen die Initiatoren, ihr Ziel mit Hilfe des Gerichts zu erreichen. Dies wäre das erste Mal, dass bei einer der großen Unternehmensberatungen ein solches Gremium bestehen würde. Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob ein Betriebsrat überhaupt gegen den Willen der Belegschaft eingesetzt werden kann und ob dies insb. bei einer Unternehmensberatung möglich ist, die naturgemäß den Interessen von Arbeitgebern eng verbunden ist.

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RA Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink
ist tätig als niedergelassener Rechtsanwalt in Düsseldorf, ehrenamtlicher Richter am BAG, Honorarprofessor an der Hochschule Niederrhein und Mitglied des Herausgeberbeirats von DER BETRIEB.

Betriebsräte sind in Unternehmensberatungen möglich

§ 118 BetrVG regelt abschließend, für welche Art von Unternehmen und Betrieben die Vorschriften dieses Gesetzes nicht gelten und folglich kein Betriebsrat gewählt werden kann. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG findet dieses Gesetz auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Gleiches gilt nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG für Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen. Unternehmensberatungen fallen nicht unter die Definition der Tendenzbetriebe, sodass in ihren Betrieb die Gründung eines Betriebsrats möglich ist, sofern sie nach § 1 Abs. 1 BetrVG betriebsratsfähig sind, d.h., wenn sie in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen nach dem BetrVG mindestens drei wählbar sind.

Gerichte können Betriebsräte gegen den Willen der Belegschaft bestellen

In einem betriebsratsfähigen Betrieb, in dem bisher kein Betriebsrat besteht, können gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG drei wahlberechtigte Arbeitnehmer i.S.d. § 7 BetrVG oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Betriebsrats machen. § 14a BetrVG sieht ein vereinfachtes Wahlverfahren vor, wenn der Betrieb nicht mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat oder der Arbeitgeber bei einer Betriebsgröße von 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern dem vereinfachten Verfahren zustimmt. Ein solches Einverständnis ist den Pressemitteilungen nicht zu entnehmen.

Wird in der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt, so hat das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gemäß § 17 Abs. 4 BetrVG einen Wahlvorstand zu bestellen. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BAG vom 20.02.2019 – 7 ABR 40/17). Dies wird von den drei bei McKinsey tätigen Arbeitnehmern angestrebt. Sie würden bei einem Obsiegen den Wahlvorstand bilden und die Wahl durchführen.

Kein Hindernis: Weniger Wahlkandidaten als gesetzlich vorgesehen

Laut Presseangaben waren bei der Betriebsversammlung 129 Arbeitnehmer anwesend. Unterstellt man diese Personalstärke für den Berliner Betrieb, würde der angestrebte Betriebsrat gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus sieben Mitgliedern bestehen. Dies wirft die Frage auf, ob ein Betriebsrat nicht gewählt werden darf, wenn sich außer den drei Mitarbeitern, die die Gründung des Betriebsrats anstreben, keine weiteren vier Wahlbewerber finden.

Nach Auffassung des BAG würde dies der Wahl eines Betriebsrats aber nicht entgegenstehen. Wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder ergibt, ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern ausreicht (BAG vom 24.4.2024 – 7 ABR 26/23). Der Wahlvorstand muss noch nicht einmal eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Vorschläge setzen, wenn innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Frist weniger Wahlbewerber vorgeschlagen wurden als nach § 9 BetrVG Betriebsratssitze zu besetzen sind (BAG vom 22.5.2025 – 7 ABR 10/24). Das BAG hält es damit für besser, einen zu kleinen Betriebsrat als gar keinen Betriebsrat zu haben. Finden sich keine weiteren Wahlbewerber, würde folglich der Betriebsrat aus den drei Arbeitnehmern bestehen, die die Gründung des Betriebsrats anstreben.

Daher ist es denkbar, dass selbst bei einer deutlich größeren Personalstärke als bei McKinsey drei Mitarbeiter die Bestellung eines Wahlvorstands durchsetzen, dem sie angehören, und später auch allein den Betriebsrat bilden.

Alternative Arbeitnehmervertretung als Strategie von Arbeitgebern

Nach Informationen des Handelsblatts hat die Boston Consulting Group (BCG) eine andere Lösung gefunden. Dort wurde gemeinsam mit dem Arbeitgeber ein „Employee Council“ eingeführt. Dieses setzt sich aus einem Vertreter je Angestelltengruppe zusammen und dient dazu, betriebliche Themen zu besprechen und Entscheidungen zu treffen. Damit hat BCG eine alternative Arbeitnehmervertretung geschaffen.

Eine alternative Arbeitnehmervertretung ermöglicht es Arbeitgebern, die Zusammenarbeit mit diesem Gremium weitaus flexibler zu gestalten als es mit einem Betriebsrat möglich ist. Sie können im Vergleich dazu z. B. das Wahlsystem, die Besetzung oder die Beteiligungsrechte frei anhand der betrieblichen Bedürfnisse und Interessen der Belegschaft gestalten, ohne an die strengen Vorgaben des BetrVG gebunden zu sein. Ferner müssen sie die Kosten, die durch die Tätigkeit dieses Gremiums entstehen, nur dann tragen, wenn sie sich hierzu freiwillig bereit erklärt haben. Ein Betriebsrat hingegen hat kraft Gesetzes nach§ 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Tragung solcher Kosten.

Die Organisationsvorschriften des BetrVG stehen der Errichtung einer alternativen Arbeitnehmervertretung nicht entgegen, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht. § 3 BetrVG enthält keine abschließende Regelung. In der Regel wird eine solche Vertretung durch privatrechtliche Vereinbarung errichtet. Rechtsgrundlage ist eine Gesamtzusage oder eine vertragliche Einheitsregelung.

Die Errichtung einer Vertretung stellt auch in betriebsratsfähigen Betrieben keinen Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 BetrVG geregelte Verbot der Wahlbehinderung dar. Arbeitnehmer von Betrieben, in denen alternative Arbeitnehmervertretungen bestehen, sind nicht gehindert, nach § 17 Abs. 3 BetrVG zu einer Betriebsversammlung einzuladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands zu machen, der dann in dieser Versammlung gewählt werden soll. Ebenso bleibt den Gewerkschaften dieses auch ihnen zustehende Recht unbenommen. Ob Arbeitnehmer in derartigen Betrieben weniger geneigt sind, einen Betriebsrat zu wählen, ist eine Frage der inneren Handlungsfreiheit, die bei § 20 Abs. 1 BetrVG keine Rolle spielt.

Gegen das in § 20 Abs. 2 BetrVG normierte Verbot der Wahlbeeinflussung wird ebenfalls nicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Die Vorschrift schützt somit die innere Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Zulässigkeit folgt bereits daraus, dass der Arbeitgeber durch die Errichtung solcher Arbeitnehmervertretungen allein keine Vorteile verspricht oder Nachteile androht.

Die alternative Arbeitnehmervertretung endet erst dann kraft Gesetzes, wenn sich ein Betriebsrat konstituiert hat.

Ausführlich zur alternativen Arbeitnehmervertretung: Kleinebrink, Alternative Arbeitnehmervertretungen als Strategie von Arbeitgebern, DB 2026 S. 797, DB1483663

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