29.10.2026

Meldung, Steuerrecht

Verjährung trotz Steuerfahndung?

Ermittlungen der Steuerfahndung hemmen den Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist nur für die untersuchten Sachverhalte, wenn der Steuerpflichtige vor Fristablauf erkennen konnte, welche konkreten Sachverhaltskomplexe Gegenstand der Ermittlungen sind, urteilt der BFH.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.08.2026 (X R 8/25) die Voraussetzungen geklärt, unter denen der Ablauf der Festsetzungsfrist durch Ermittlungen der Steuerfahndung gehemmt wird.

Steuerbescheide dürfen nur ergehen, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. § 171 der Abgabenordnung (AO) enthält jedoch eine Vielzahl von sogenannten Ablaufhemmungen. So läuft nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn die Steuerfahndung vor deren Ablauf beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen beginnt. Nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO läuft sie nicht ab, wenn die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wird.

Wann Steuerbescheide zu spät kommen

Diese Ablaufhemmung erfasst in objektiver Hinsicht nicht den gesamten Steueranspruch, sondern punktuell nur die Steuern aus denjenigen Sachverhaltskomplexen, die Gegenstand der Ermittlungen waren. Dies unterscheidet sie von der Ablaufhemmung durch Beginn einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO), die den gesamten Steueranspruch umfasst.

Die subjektiven Voraussetzungen des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO waren innerhalb des BFH bisher umstritten. Der X. Senat hat nunmehr im Anschluss an die Rechtsprechung des VIII. Senats entschieden, dass es nicht schon genügt, wenn der Steuerpflichtige erkennen kann, dass überhaupt in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Vielmehr muss für ihn zusätzlich erkennbar sein, welcher Sachverhaltskomplex den Gegenstand der Ermittlungen bildet. Damit laufen die objektiven Voraussetzungen der Ablaufhemmung (punktueller Eintritt hinsichtlich bestimmter Sachverhalte) und die subjektiven Voraussetzungen (Erkennbarkeit des Sachverhaltskomplexes) parallel. Der I. Senat hat seine gegenteilige frühere Rechtsprechung auf Anfrage aufgegeben.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall nahm die Steuerfahndung wegen der Einkommensteuer 2001 im Jahr 2006 eine Durchsuchung vor, ohne der Klägerin die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntzugeben. Zwar stand fest, dass die Klägerin um die gegen sie gerichteten Ermittlungen wusste. Die konkreten Sachverhaltskomplexe, in denen ermittelt wurde, konnte sie aber nicht erkennen. Anträge ihres Strafverteidigers auf Akteneinsicht waren mehrfach abgelehnt worden. Erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfuhr sie Näheres. Als anschließend der geänderte Steuerbescheid erging, in dem eine Mehrsteuer festgesetzt wurde, war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Der BFH hat deshalb die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt, diesen Steuerbescheid aufzuheben.


BFH vom 29.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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