Mit Beschluss vom 27.10.2026 (VI ZR 64/24) hat der BGH ein Verfahren über die Haftung eines sozialen Netzwerks ausgesetzt und dem EuGH sechs Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts vorgelegt. Zunächst soll geklärt werden, ob Plattformbetreiber nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) uneingeschränkt für personenbezogene Daten verantwortlich sind, die Nutzer ohne vorherige redaktionelle Kontrolle veröffentlichen.
Haftungsprivileg trotz algorithmischer Empfehlungen?
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Haftungsprivilegien für Hosting-Dienste nach der E-Commerce-Richtlinie und dem Digital Services Act (DSA). Solche Dienste können unter bestimmten Voraussetzungen von der Haftung für fremde Inhalte befreit sein.
Der EuGH soll entscheiden, ob diese Privilegien auch dann gelten, wenn Plattformen Beiträge mithilfe von Algorithmen gezielt auswählen, sortieren oder empfehlen, ohne deren Inhalte tatsächlich zu kennen.
Wie weit reichen die Prüfpflichten?
Zudem geht es um die Frage, ob Plattformbetreiber verpflichtet werden dürfen, nicht nur identische, sondern auch sinngleiche rechtswidrige Beiträge zu erkennen. Der BGH möchte insbesondere wissen, ob dafür eine eigenständige manuelle Prüfung des Sinngehalts verlangt werden darf oder ob dies gegen das europarechtliche Verbot allgemeiner Überwachungspflichten verstößt.
Schadensersatz nach der DSGVO
Schließlich soll der EuGH klären, ob die Haftungsprivilegien auch gegenüber Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO greifen.
Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Verantwortung sozialer Netzwerke haben. Bis zur Klärung durch den EuGH bleibt das Verfahren beim BGH ausgesetzt. Eine abschließende Entscheidung über die Haftung ist damit noch nicht gefallen.

