Erlöse aus virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen müssen nicht zwangsläufig als Arbeitslohn versteuert werden. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 09.06.2026 (4 K 2195/22), dass nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen erzielte Gewinne als Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25% unterliegen können.
Ehemaliger Mitarbeiter investiert eigenes Kapital
Ein leitender Angestellter hatte von seinem Arbeitgeber virtuelle Optionsrechte erhalten, die ihn an einer möglichen Wertsteigerung des Unternehmens beteiligten. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses drohten diese Rechte zu verfallen. Um sie zu erhalten, zahlte er freiwillig einen erheblichen Betrag an seinen ehemaligen Arbeitgeber.
In den Jahren 2018 und 2019 erzielte der Mann daraus Erlöse. Das Finanzamt behandelte diese als Arbeitslohn, weil die Optionen ursprünglich im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gewährt worden waren. Der ehemalige Arbeitnehmer sah darin hingegen Erträge aus einer eigenständigen Kapitalanlage.
Eigenständige Investition statt Arbeitslohn
Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. Zwar seien die Optionsrechte ursprünglich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen. Mit dessen Beendigung und der anschließenden freiwilligen Zahlung habe der Kläger jedoch eine eigenständige wirtschaftliche Beziehung zum Unternehmen begründet. Entscheidend sei, dass er eigenes Kapital eingesetzt und ein tatsächliches Verlustrisiko getragen habe. Die Richter werteten die Investition steuerlich als partiarisches Darlehen. Die um die Anschaffungskosten verminderten Erlöse seien daher nach § 20 EStG als Kapitaleinkünfte und nicht nach § 19 EStG als Arbeitslohn zu versteuern.
Urteil mit Bedeutung für Mitarbeiterbeteiligungen
Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob echte Unternehmensanteile oder lediglich virtuelle Optionsrechte bestehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Erträge auf dem Arbeitsverhältnis oder einer davon unabhängigen Kapitalanlage beruhen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der steuerlichen Behandlung virtueller Optionsprogramme ließ das Gericht die Revision zum BFH zu.

