Der Verkauf einer mittelbaren Beteiligung an einer umgewandelten Personengesellschaft unterlag nach früherem Recht auch innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist nicht der Gewerbesteuer. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 18.08.2026 (12 K 29/24) bestätigt und damit einer klagenden Gesellschaft recht gegeben.
Streit um Gewerbesteuer nach Umwandlung
Im Streitfall brachte ein Unternehmer seine Anteile an einer GmbH in eine GmbH & Co. KG ein. Anschließend wurde die GmbH selbst in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Wenige Monate später verkaufte der Unternehmer seine Beteiligung an der übergeordneten Gesellschaft.
Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer. Es berief sich auf § 18 Abs. 3 UmwStG, wonach bestimmte Veräußerungsgewinne innerhalb von fünf Jahren nach einer Umwandlung gewerbesteuerpflichtig sind. Außerdem sah die Behörde in der gewählten Beteiligungsstruktur einen Gestaltungsmissbrauch.
Mittelbare Beteiligungen nicht erfasst
Das Finanzgericht widersprach. Nach der im Streitjahr 2017 geltenden Rechtslage erfasste § 18 Abs. 3 UmwStG zwar die Veräußerung unmittelbarer Beteiligungen an der umgewandelten Gesellschaft, nicht jedoch den Verkauf von Anteilen an einer darüberstehenden Personengesellschaft. Entscheidend seien der Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte. Erst durch das Jahressteuergesetz 2024 habe der Gesetzgeber mittelbare Anteilsveräußerungen ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen. Die Neuregelung in § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG erfasst inzwischen ausdrücklich auch mittelbare Beteiligungsveräußerungen; Altfälle sind nicht umfasst.
Auch einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO verneinte das Gericht. Eine mehrstöckige Beteiligungsstruktur sei im Wirtschaftsleben üblich und grundsätzlich zulässig. Dass diese kurz vor dem Verkauf geschaffen worden sei und steuerliche Vorteile ermögliche, begründe für sich genommen keinen Missbrauch.
Bedeutung für Altfälle
Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit bei mittelbaren Anteilsveräußerungen nach früherem Recht. Für entsprechende Altfälle kann die Entscheidung erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das FG die Revision zum BFH zu.

