I. Genese des Verfahrens
Das Vorabentscheidungsverfahren C-430/25 betrifft einen italo-amerikanischen Staatsangehörigen, der seit dem 01.01.2023 in Polen als Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig ist und vor seinem Zuzug ein erhebliches, vor allem aus Aktien bestehendes Vermögen aufgebaut hatte. Gegen den Steuervorbescheid zu seinem frühestens 2028 geplanten Wegzug nach Deutschland klagte er vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau.
Dieses legte dem Gerichtshof mit Vorlagebeschluss vom 29.05.2025 vor, ob Art. 21 und 45 AEUV einer Wegzugsteuer entgegenstehen, die erstens vor dem Zuzug entstandene Wertsteigerungen erfasst, zweitens latente Verluste ausblendet und drittens sofort erhoben wird – allenfalls mit Raten über höchstens fünf Jahre statt einer Stundung bis zur Veräußerung. Die Bundesregierung hat zu allen drei Fragen die polnische Position gestützt (Schlussanträge vom 15.10.2026, Nr. 35, 71, 95; nachfolgend: SA).
II. Schlussanträge der Generalanwältin vom 15.10.2026
Die Generalanwältin legt Art. 45 AEUV als Prüfungsmaßstab zugrunde; Art. 21 AEUV tritt zurück (SA Nr. 26-32). Die Erfassung vor dem Zuzug entstandener Wertsteigerungen hält die Generalanwältin für unionsrechtswidrig: Die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse trage den Zugriff nicht, weil das Territorialitätsprinzip dem Wegzugsstaat nur die während der Inlandsansässigkeit entstandenen Wertzuwächse zuweise; hilfsweise sei die Regelung unverhältnismäßig, da sie bei mehrfachen Wohnsitzwechseln zur wiederholten Besteuerung derselben Wertzuwächse führe (SA Nr. 33-69).
Ebenso unionsrechtswidrig sei der Ausschluss latenter Wertverluste aus der Bemessungsgrundlage, obwohl bei tatsächlicher Veräußerung Gewinne und Verluste zu saldieren sind. Die Regelung verfolge die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nicht kohärent; eine doppelte Verlustberücksichtigung drohe nicht (SA Nr. 70-92).
Anders bei der dritten Frage: Die ausgewogene Aufteilung trage zwar nur die Festsetzung, nicht die vorzeitige Einziehung der Steuer (SA Nr. 98). Das Interesse an wirksamer Steuererhebung rechtfertige aber eine befristete Stundung, weil die Nachverfolgung mit der Zeit schwieriger werde und manche Vermögenswerte nie veräußert würden (SA Nr. 99-105). Stehe der Zahlungsaufschub jedem automatisch zu, sei der Liquiditätsnachteil hinzunehmen. Schließlich sei das Urteil Wächtler nicht zu verallgemeinern und zwischen natürlichen und juristischen Personen nicht zu unterscheiden. Art. 45 AEUV stehe einer Ratenzahlung über höchstens fünf Jahre daher nicht entgegen (SA Nr. 106-119).
III. Kritik: Der Teufel steckt im Detail
Die Schlussanträge überzeugen hinsichtlich der ersten beiden Vorlagefragen; zur Stundungsfrage sind sie indes abzulehnen.
Zutreffend beschränkt die Generalanwältin den staatlichen Zugriff auf die im Ansässigkeitszeitraum entstandenen Wertzuwächse (EuGH vom 29.11.2011 – C-371/10, National Grid Indus, Rn. 46, 48). Konsequent zu Ende gedacht verlangt dies einen step-up im Zuzugsstaat. Angreifbar ist freilich die Begründung: Die Rechtsprechung formuliert eine Befugnis des Wegzugsstaats, keine Besteuerungsobergrenze; ein auf Art. 13 Abs. 5 OECD-MA gestützter Ansatz wäre danach nicht ohne Weiteres unionsrechtswidrig (SA Nr. 51 f.).
Mit Recht verlangt die Generalanwältin zudem, Wertsteigerungen und Wertminderungen gleichermaßen zu erfassen, beruht die Wegzugsbesteuerung doch auf einer fiktiven Gesamtveräußerung. Dogmatisch neu ist nunmehr, dass sie die Kohärenz nicht als eigenständigen Rechtfertigungsgrund, sondern als Element der Geeignetheit prüft (SA Nr. 79-83).
Zur dritten Frage erkennt die Generalanwältin zutreffend, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis keine Einziehung vor Realisierung trägt (SA Nr. 98). Die Befristung ruht damit allein auf dem Erhebungsinteresse – und hält gerade insoweit nicht stand.
Erstens verkennt sie den Prüfungsmaßstab. Die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen berührt die persönliche Mobilität (Art. 21 und 45 AEUV, Art. 45 Abs. 1 GRCh), sodass an die Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (Schönfeld/Sendke, IStR 2025 S. 498 [507]).
Die Urteile, die eine befristete Ratenzahlung billigten, betrafen ausschließlich Gesellschaften (EuGH vom 23.01.2014 – C-164/12, DMC; vom 21.05.2015 – C-657/13, Verder LabTec). Bei natürlichen Personen legte der Gerichtshof durchweg einen Aufschub bis zur Realisierung zugrunde (EuGH vom 07.09.2006 – C-470/04, N, Rn. 51-54; vom 26.02.2019 – C-581/17, Wächtler, Rn. 64–68). Die Gleichsetzung mit Unternehmen stützt die Generalanwältin auf Kommission/Portugal (vom 21.12.2016 C-503/14, Rn. 56). Freilich bezogen sich die dortigen Ausführungen ausschließlich auf den Rechtfertigungsgrund, nicht die Erhebungsmodalitäten (SA Nr. 113). Auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof in National Grid Indus vielmehr unternehmensspezifisch argumentiert (Rn. 69-72).
Zweitens trägt die Erforderlichkeitsprüfung nicht (SA Nr. 102-104). Amtshilfe und Beitreibung hat der Gerichtshof wiederholt als ausreichend erachtet (N, Rn. 52 f.; National Grid Indus, Rn. 78), in Wächtler sogar gegenüber der Schweiz (Rn. 65). Innerhalb der EU gilt das erst recht – Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU, Meldung von Veräußerungserlösen nach DAC2. Gerade National Grid Indus hat als milderes Mittel einen Aufschub bis zur Realisierung anerkannt, dessen Nachverfolgungsaufwand der Steuerpflichtige trägt (Rn. 73). Dass dies praktikabel ist, zeigen § 6 Abs. 5 AStG a. F. und das französische Recht, das bei Wegzug in die EU automatisch und ohne Sicherheiten stundet.
Auch dass manche Vermögenswerte nie veräußert werden, trägt keine Befristung: Der Gerichtshof verlangt hierfür einen anderen, milderen Auslösetatbestand (EuGH vom 18.07.2013 – C-261/11, Kommission/Dänemark), etwa die unentgeltliche Übertragung oder den Wegzug in einen Drittstaat, wie sie Art. 5 Abs. 4 ATAD und § 6 Abs. 5 Satz 4 AStG a. F. kennen.
Eine Sicherheitsleistung schließlich begegnet dem Ausfallrisiko (Wächtler, Rn. 66; Schönfeld/Erdem, StuW 2022 S. 70 [93, 96 f.]) – allerdings nur, soweit ein tatsächliches Risiko besteht (National Grid Indus, Rn. 74; DMC, Rn. 65-69; Art. 5 Abs. 3 ATAD).
Drittens unterschreitet die Generalanwältin den Verhältnismäßigkeitsmaßstab der Großen Kammer. Nach Wächtler ist eine Ratenzahlung nicht geeignet, den Liquiditätsnachteil aufzuheben (Rn. 68); die Generalanwältin lässt eine „verträgliche“ Gestaltung genügen (SA Nr. 108 f.). Der BFH hat Wächtler hingegen als Gebot einer dauerhaften, zinslosen Stundung verstanden (vom 06.09.2023 – I R 35/20, DB 2024 S. 162).
Die Ratenzahlung streckt den Liquiditätsnachteil nur: Die Steuer ist binnen fünf Jahren aus der Vermögenssubstanz aufzubringen. Dass der fehlende Zufluss den Kern des Stundungsgebots bildet, bestätigt Gallaher (EuGH vom 16.02.2023 – C-707/20, Rn. 92-94). Widersprüchlich ist zudem, dass die Generalanwältin Mitarbeiterbeteiligungen als Altersvorsorge bei der ersten Frage ins Feld führt (SA Nr. 66-68), die Einschnitte bei der dritten aber als wesenseigen abtut (SA Nr. 116 f.).
Schließlich taugt Art. 5 Abs. 2 ATAD – eine auf Körperschaften beschränkte Regelung, die 2016 lediglich den damaligen Rechtsprechungsstand kodifizierte – für natürliche Personen weder als Rechtfertigungsgrund noch als Verhältnismäßigkeitsmaßstab (SA Nr. 110). Andernfalls bestimmte Sekundärrecht mittelbar den Schutzbereich der primärrechtlichen Grundfreiheiten.
IV. Auswirkungen auf das deutsche Recht
Folgt der Gerichtshof der Generalanwältin zur ersten Frage, steht § 6 AStG insoweit auf dem Prüfstand, als er auch vor dem Zuzug gebildete stille Reserven erfasst. Einen step-up gewährt § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG nur, wenn der Herkunftsstaat eine vergleichbare Wegzugsteuer erhoben hat, bei Zuzug aus einem Staat ohne Wegzugsteuer bleibt es bei den historischen Anschaffungskosten. Ob auch die Besteuerung tatsächlicher Veräußerungen durch Zugezogene einen step-up verlangt, lassen die Schlussanträge offen.
Zur zweiten Frage steht ihre Sicht im Widerspruch zur Auslegung des BFH, der latente Verluste bei § 6 AStG nicht berücksichtigt und eine Saldierung ablehnt (BFH vom 26.04.2017 – I R 27/15, Rn. 15 ff., 22). Unionsrechtlich stützte der BFH dies auf die damalige Stundungsregel des § 6 Abs. 5 AStG a. F. (Rn. 25) – eine Begründung, die nach der Abschaffung der dauerhaften Stundung durch das ATADUmsG 2021 mit Wirkung ab 2022 nicht mehr trägt.
Zur dritten Frage erscheint § 6 Abs. 4 AStG mit sieben unverzinslichen Jahresraten auf den ersten Blick großzügiger als das polnische Recht. Der Antrag ist jedoch „in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung“ zu gewähren (§ 6 Abs. 4 Satz 2 AStG), während Polen und Art. 5 Abs. 3 ATAD eine Sicherheit nur bei realem Ausfallrisiko verlangen. Damit genügt die deutsche Regelung selbst dem Maßstab eines automatisch zustehenden Zahlungsaufschubs nicht ohne Weiteres (SA Nr. 109). Zudem gewährt die Finanzverwaltung für Wegzüge in die Schweiz nach altem Recht inzwischen eine unbefristete, zinslose Stundung (BMF vom 02.06.2025), während EU-Wegzügler seit 2022 nur Raten erhalten.
Selbst wenn der EuGH befristete Raten billigt, ist § 6 Abs. 4 AStG damit nicht bestätigt; eine Rückkehr zur dauerhaften Stundung bliebe rechtspolitisch möglich. Bis zur Entscheidung des EuGH empfiehlt sich folgendes Vorgehen: (1) Einspruch gegen Festsetzungsbescheide nach § 6 AStG einlegen; (2) dauerhafte, zinslose Stundung beantragen; (3) Sicherheitsverlangen ohne konkretes Ausfallrisiko anfechten. Das Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 AO zum Ruhen gebracht werden. Zuziehende sollten den gemeinen Wert ihrer Beteiligungen zum Zuzugszeitpunkt zeitnah dokumentieren und durch geeignete Unterlagen (Bewertungsgutachten, Börsenkurse) belegen.

