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20.10.2026

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Organschaft ohne Stimmrechtsmehrheit: BFH bestätigt neue Linie und hält am Antrag des Organträgers fest

Die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG tritt bislang kraft Gesetzes ein, sobald eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Dieser Automatismus ist eine ständige Quelle von Rechtsunsicherheit. Verschärft wurde sie durch das BFH-Urteil vom 18.01.2023 (XI R 29/22, BFHE 279 S. 320, DB 2023 S. 872), mit dem der XI. Senat die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung gelockert hat. Seither können Organschaften für Zeiträume bestehen, in denen alle Beteiligten von einer getrennten Besteuerung ausgegangen sind. Der V. Senat wendet diese Maßstäbe nun (Urteil vom 02.07.2026, V R 36/24, DB 2026 S. 2611) auf einen Fall an, in dem der Mehrheitsgesellschafter eine satzungsmäßige Zweidrittelmehrheit verfehlte. Zugleich bestätigt er, dass sich die Organgesellschaft auf eine erst durch Rechtsprechungsänderung begründete Organschaft nur berufen kann, wenn der Organträger die Änderung seiner eigenen Steuerfestsetzung beantragt. Die Entscheidung fällt in eine Phase, in der der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2026 die Organschaft auf ein Erklärungsmodell umstellen will (§ 2c UStG-E).

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RAin/FAinStR/FAinErbR Nicole Wolf-Thomann
ist Partnerin bei SKW Schwarz in München

I. Sachverhalt des BFH-Urteils vom 02.07.2026 (V R 36/24)

Alleinige Gesellschafterin der 2011 gegründeten O-GmbH war die N-GmbH. Deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer P war zugleich alleiniger Geschäftsführer der O-GmbH. Nach der Satzung der O-GmbH bedurften Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Am Gründungstag schloss die N-GmbH einen notariellen Treuhandvertrag, nach dem sie 40% der Anteile für eine dritte GmbH als Treugeberin hielt. Die Treugeberin erhielt eine Stimmrechtsvollmacht und ein Weisungsrecht. Ab dem 15.10.2011 vermietete die N-GmbH Teile ihres Betriebsgebäudes an die O-GmbH. Mit Wirkung zum 12.10.2012 erwarb die N-GmbH sämtliche Rechte aus dem Treuhandvertrag.

Über das Vermögen der O-GmbH wurde 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt stellte Umsatzsteuer 2011 bis 2013 nebst Nebenforderungen von insgesamt 63.897,31 € zur Insolvenztabelle fest, da der Prüfer wegen des Treuhandvertrags eine finanzielle Eingliederung verneinte. Der Insolvenzverwalter machte geltend, die O-GmbH sei Organgesellschaft der N-GmbH gewesen.

Das FG München (Urteil vom 30.11.2023 – 14 K 280/21) gab der Klage für 2012 und 2013 statt. Es bejahte die finanzielle Eingliederung auch vor dem 12.10.2012, weil die fehlende Stimmrechtsmehrheit durch die Personenidentität in der Geschäftsführung ausgeglichen werde. Dass die N-GmbH keinen Antrag auf Änderung ihrer eigenen Steuerfestsetzungen gestellt hatte, hielt es für unschädlich, da sich niemand auf Vertrauensschutz nach § 176 AO berufen habe. Das Finanzamt legte Revision ein und nahm sie in der mündlichen Verhandlung für 2013 zurück. Streitig blieb damit allein das Jahr 2012.

II. Entscheidung des BFH-Urteils vom 02.07.2026 – V R 36/24

1. Allgemeine Grundsätze

Nach der früheren Rechtsprechung setzte die finanzielle Eingliederung voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt. Bedurfte es in der Organgesellschaft einer qualifizierten Mehrheit, musste der Organträger auch diese erreichen (BFH vom 12.10.2016 – XI R 30/14, DB 2017 S. 166; vom 15.12.2016 – V R 14/16, DB 2017 S. 645). Eine Sperrminorität genügte nicht (BFH vom 08.08.2013 – V R 18/13, DB 2013 S. 2065). Seit dem Urteil vom 18.01.2023 liegt eine finanzielle Eingliederung auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nicht die erforderliche Stimmrechtsmehrheit, aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

Ist eine Organschaft nur aufgrund geänderter Rechtsprechung zu bejahen, setzt die Aufhebung der gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung widersprüchlichen Verhaltens einen Antrag auf Änderung seiner eigenen, noch änderungsfähigen Festsetzung stellt. Erst damit verzichtet er auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Der Senat bestätigt insoweit sein Urteil vom 05.09.2024 (V R 5/23, BFHE 284 S. 514, DStR 2024 S. 2645) sowie die Urteile vom 16.03.2023 (V R 14/21, DB 2023 S. 1009) und 26.08.2021 (V R 13/20, DB 2021 S. 2399). Da § 176 AO von Amts wegen zu beachten ist, kommt es nicht darauf an, ob sich ein Beteiligter auf Vertrauensschutz beruft. Das gilt auch unter Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Besonderheiten. Eine Ausweitung dieser Rechtsprechung auf alle Fälle, in denen sich verschiedene Beteiligte auf gegensätzliche Rechtslagen berufen, lehnt der Senat außerhalb des § 176 AO mangels Rechtsgrundlage ab.

2. Anwendung auf den Streitfall

Vor dem 12.10.2012 verfügte die N-GmbH mit 60% der Stimmen nicht über die in der Satzung festgelegte Zweidrittelmehrheit. Nach alter Rechtsprechung fehlte es daher an der finanziellen Eingliederung. Nach neuer Rechtsprechung genügt jedoch, dass sie die Kapitalmehrheit hielt und mit P den einzigen Geschäftsführer stellte. Nachweisfragen zur Treuhand stellten sich nicht, da der Vertrag notariell beurkundet und damit die Form des § 15 Abs. 3 GmbHG gewahrt war. Den Einwand des Finanzamts, die N-GmbH hätte die Neubestellung eines Geschäftsführers etwa im Todesfall des P nicht allein durchsetzen können, wies der Senat zurück. Dies könne die Organschaft allenfalls ab dem Zeitpunkt einer erforderlichen Neubestellung entfallen lassen. Ab dem 12.10.2012 bestand die Organschaft bereits nach alter Rechtsprechung.

Für den Zeitraum vor dem 12.10.2012 beruht die Organschaft somit allein auf der Rechtsprechungsänderung. Die Steuerfestsetzung gegenüber der O-GmbH kann insoweit nur aufgehoben werden, wenn die N-GmbH vor Ablauf der für sie geltenden Festsetzungsfrist beantragt, die Umsätze der O-GmbH bei ihrer eigenen Festsetzung zu erfassen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Einen solchen Antrag hatte die N-GmbH nicht gestellt. Ob er noch möglich ist, hatte das FG nicht festgestellt. Der BFH verweist hierzu auf § 174 Abs. 3 AO, der die Antragstellung bis zum Ablauf der für die andere Festsetzung geltenden Frist eröffnen kann. Im Fall einer Insolvenz der N-GmbH käme es auf die Erklärung ihres Insolvenzverwalters an. Mangels Spruchreife hob der BFH das Urteil betreffend das Jahr 2012 auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dieses hat gegebenenfalls auch die Höhe der auf den Organschaftszeitraum entfallenden Steuer zu ermitteln und über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 2 FGO).

III. Einordnung des Urteils

Materiell zeigt die Entscheidung, wie weit die Lockerung der finanziellen Eingliederung reicht. Auch eine satzungsmäßige Zweidrittelmehrheit steht der Organschaft nicht entgegen, solange Kapitalmehrheit und Geschäftsführung beim Organträger liegen.

Verfahrensrechtlich festigt der V. Senat das Antragserfordernis. Die Entscheidung über eine nachträgliche Umsatzerfassung beim Organträger liegt bei diesem und nicht bei der Organgesellschaft. Gerade in Insolvenzfällen ist das von erheblicher Bedeutung: Der Insolvenzverwalter der Organgesellschaft kann eine Erstattung nur erreichen, wenn der Organträger mitwirkt und bei diesem eine Änderung noch möglich ist. Ausdrücklich offen lässt der Senat, welche Bedeutung den Nachweisanforderungen aus seinem Urteil vom 02.12.2015 (V R 25/13, DB 2016 S. 267) nach dem Urteil des EuGH vom 15.04.2021 (C-868/19, DB 2021 S. 880) noch zukommt.

IV. Bedeutung für die Praxis

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt es beim Automatismus des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Gesellschafterstrukturen mit Kapitalmehrheit ohne Stimmrechtsmehrheit, insbesondere Treuhand, Stimmbindung oder qualifizierte Mehrheitserfordernisse, sollten für offene Zeiträume darauf überprüft werden, ob nach neuer Rechtsprechung eine Organschaft besteht. Wer sich auf eine solche Organschaft berufen will, muss den Organträger frühzeitig einbinden und dessen Festsetzungsfristen im Blick behalten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2026 soll § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG durch einen neuen § 2c UStG-E ersetzt werden. Die Eingliederungsvoraussetzungen bleiben dem Grunde nach erhalten, die Rechtsfolgen der Organschaft sollen aber nur noch auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Ergänzend sind ein Verzicht auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft auf gemeinsamen Antrag (§ 2c Abs. 3 UStG-E) und eine eigene Haftungsregelung (§ 2c Abs. 5 UStG-E) vorgesehen. Nach dem Regierungsentwurf vom 12.08.2026 soll die Erklärung ab dem 01.07.2029 mit Wirkung ab dem 01.01.2030 abgegeben werden können (§ 27 Abs. 42 Satz 3 UStG-E). Der Referentenentwurf hatte noch eine Erklärung ab dem 01.07.2028 mit Wirkung ab dem 01.01.2029 vorgesehen. Das parlamentarische Verfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Für künftige Zeiträume würde die Konstellation des Streitfalls damit weitgehend entfallen. Eine Organschaft könnte nicht mehr unbemerkt durch Rechtsprechungsänderung entstehen, und das Antragserfordernis nach § 176 AO würde seine Funktion verlieren. Bis einschließlich 2029 bleibt die Entscheidung dagegen maßgeblich. Da die materiellen Eingliederungsmerkmale fortgelten, wird die Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung auch unter § 2c UStG-E darüber entscheiden, ob eine erklärte Organschaft wirksam ist.

V. Fazit

Der BFH bestätigt die gelockerte Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung und wendet sie auch bei satzungsmäßig qualifizierten Mehrheitserfordernissen an. Die Organgesellschaft kann daraus jedoch nur Vorteile ziehen, wenn der Organträger mitzieht. Das Urteil verdeutlicht, warum der Gesetzgeber mit § 2c UStG-E auf ein Erklärungsmodell umsteuert. Bis dahin bleibt die Organschaft für offene Altjahre ein Risiko, das aktiv geprüft und zwischen Organträger und Organgesellschaft abgestimmt werden sollte.

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