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19.10.2026

Meldung, Steuerrecht

Photovoltaikanlage trotz Wärmepumpe nicht steuerbegünstigt

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Installation einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher nicht nach § 35c EStG als energetische Heizungsmaßnahme steuerbegünstigt ist, selbst wenn der erzeugte Strom zum Betrieb einer Wärmepumpe verwendet wird.

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tashka2000/123rf.com

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Installation einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher nach § 35c EStG steuerlich begünstigt ist. Im Streitfall hatten Eheleute ihre Gasheizung 2023 durch eine Wärmepumpe ersetzt. Dies wurde von der BAFA gefördert. Im Jahr zuvor begannen sie mit der Installation einer Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher, die sie ebenfalls im Streitjahr in Betrieb genommen haben. Ein Teil des Stroms wurde für die Wärmepumpe genutzt, den übrigen Strom speisten sie in das öffentliche Netz ein und erhielten dafür eine Einspeisevergütung.

Wegen der Kosten im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage begehrten die Kläger beim Finanzamt im Rahmen ihrer Steuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (als „Erneuerung der Heizungsanlage“).

Solarstrom fürs Heizen: FG zieht klare Grenze

Die Klage hatte keinen Erfolg vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.09.2026 – 14 K 1679/25 E). Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen seien nach Überzeugung des Senats nicht erfüllt.

Die Photovoltaikanlage sei nach der für das Streitjahr einschlägigen Anlage 6 der Verordnung zu § 35c EStG (ESanMV) weder als Wärmepumpe (Anlage 6.3) noch als innovative Heiztechnik (Anlage 6.8) begünstigt. Für die Anlage 6.3 fehle es an einer einheitlichen energetischen Heizungsmaßnahme, weil die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe eigenständige Anlagen seien und die Wärmepumpe auch mit Netzstrom förderfähig bleibe.

Kein Steuerbonus trotz Heizungsunterstützung

Die Verwendung von Solarstrom für den Wärmepumpenkompressor begründe lediglich eine mittelbare Unterstützung der Wärmeerzeugung; der Solarstrom sei keine Wärmequelle der Wärmepumpe. Auch Anlage 6.8 erfasse die Photovoltaikanlage nicht, weil diese keine Wärme erzeuge und die Vorschrift keinen allgemeinen Auffangtatbestand für beliebige treibhausgasreduzierende Maßnahmen darstelle. Der Senat schließt sich damit nicht einer vielfach in der Literatur vertretenen weiten Auslegung an.

Die Revision zum BFH wurde zugelassen.


FG Düsseldorf vom 16.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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