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14.09.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Diskriminierung bei Bewerbung: Schadensersatz nicht unbegrenzt

Wer wegen einer Diskriminierung eine Stelle nicht erhält, kann grundsätzlich auch langfristig Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt verlangen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbegrenzt, entschied das Bundesarbeitsgericht.

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©Andrey Popov/fotolia.com

Wer wegen einer unzulässigen Benachteiligung eine Stelle nicht erhält, kann nach dem AGG grundsätzlich auch Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt jedoch in seinem Urteil vom 10.09.2026 (8 AZR 153/25) fest, dass der Anspruch nicht automatisch bis zum Renteneintritt besteht.

Streit um Verdienstausfall nach abgelehnter Bewerbung

Der Kläger hatte sich 2009 auf eine Stelle in einem Trainee-Programm beworben und war nach den Feststellungen eines früheren Verfahrens wegen seines Alters diskriminiert worden. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte 2018 festgestellt, dass der Arbeitgeber sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der unterlassenen Einstellung ersetzen müsse. Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte der Kläger nun rund 236.000 €. Er forderte die Differenz zwischen dem Einkommen, das er bei einer Einstellung im Jahr 2009 voraussichtlich erzielt hätte, und seinen tatsächlichen Einkünften.

Neue Beschäftigung unterbricht den Zusammenhang

Das BAG wies die Revision zurück. Zwar ist die Haftung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG nicht von vornherein zeitlich oder der Höhe nach begrenzt. Voraussetzung bleibt aber, dass der geltend gemachte Schaden noch auf die Diskriminierung zurückzuführen ist.

Dieser Zurechnungszusammenhang kann entfallen, wenn der Bewerber inzwischen eine neue, seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung gefunden hat und sich dieses Arbeitsverhältnis verfestigt hat.

Der Kläger war bereits vor 2020 über mehrere Jahre bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers qualifikationsgerecht beschäftigt. Damit beruhte seine weitere berufliche Entwicklung nach Auffassung des Gerichts nicht mehr auf der früheren Benachteiligung, sondern auf dem allgemeinen Lebensrisiko.


BAG vom 10.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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