• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Erneuerbare-Energien-Gesetz: Neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

23.07.2026

Betriebswirtschaft, Meldung

Erneuerbare-Energien-Gesetz: Neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Mit dem geplanten EEG 2027 will die Bundesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien stärker steuern und zugleich die Kosten begrenzen. Für Windenergieanlagen an Land sind deshalb neue Pachtobergrenzen, Wirtschaftsprüfertestate und finanzielle Sanktionen bei Verstößen vorgesehen.

Beitrag mit Bild

© Kara / fotolia.com

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor veröffentlicht. Das Gesetz soll insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz ändern (EEG 2027). Vorrangiges Ziel ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 auf 80% zu steigern.

In diesem Rahmen soll eine Pachtbegrenzung als neue Förderbedingung für Windenergieanlagen an Land eingeführt werden (§ 36d Abs. 1 EEG 2027-E), wobei sich eine neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer ergibt (§ 36d Abs. 2 EEG 2027-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 45). Der Netzbetreiber soll von den Anlagebetreibern ein Wirtschaftsprüfertestat verlangen können, mit dem bestätigt wird, dass die Vorgaben zur Pachtbegrenzung aus § 36d Abs. 1 EEG 2027-E eingehalten werden.

Schätzungsweise 64 Wirtschaftsprüfertestate jährlich

In der Gesetzesbegründung werden diese Wirtschaftsprüfertestate mit Kosten i.H.v. 4.000 € jährlich pro Fall geschätzt, die jährliche Anzahl an Wirtschaftsprüfertestaten, die vom Netzbetreiber verlangt wird, auf 64 (siehe S. 130 ff. Gesetzesbegründung).

Zahlungspflicht (Pönale) bei höheren Entgelten als vorgesehen

Ferner soll eine Zahlungspflicht (Pönale) für Fälle eingeführt werden, in denen höhere Entgelte für die Nutzung von Grundstücken zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land gezahlt wurden, als nach der Regelung in § 36d EEG 2027-E vorgesehen sind (§ 53a EEG-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 88). Die Zahlungen fallen ab dem ersten Jahr, für das der Verstoß festgestellt wurde, an, jedoch nur bis zu dem Jahr, für das der Anlagenbetreiber durch Vorlage eines entsprechenden Wirtschaftsprüfertestats nachweist, dass die Vorgaben nach § 36d Abs. 1 EEG 2027 erfüllt werden (§ 53a Abs. 2 Satz 3 EEG 2027-E).


WPK vom 23.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


16.10.2026

Gewerbesteuer erreicht neuen Höchststand

Deutschlands Gemeinden erzielen 2025 erneut Rekordeinnahmen aus der Gewerbesteuer, während das Grundsteueraufkommen unverändert bleibt.

weiterlesen
Gewerbesteuer erreicht neuen Höchststand

Meldung

©momius/fotolia.com


16.10.2026

Altersteilzeit: Unternehmen sind kaum vorbereitet

Das mögliche Ende des Altersteilzeit-Blockmodells zwingt Unternehmen, rechtzeitig alternative Modelle für den Ruhestand zu prüfen.

weiterlesen
Altersteilzeit: Unternehmen sind kaum vorbereitet

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


15.10.2026

Auch die Übertragung kleinerer Firmenanteile ist begünstigt

Entnahmen für Erbschaft- und Schenkungsteuer lösen auch bei Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils keine Nachversteuerung nach § 34a EStG aus.

weiterlesen
Auch die Übertragung kleinerer Firmenanteile ist begünstigt
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht