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27.04.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Das Sozialgericht Konstanz entschied, dass ein regelmäßig wiederkehrender Auftragsrückgang infolge des Strukturwandels in der Automobilindustrie dem Betriebsrisiko zuzurechnen ist und keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründet.

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©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

Ein Automobilzulieferer wollte erneut Kurzarbeitergeld für seine Beschäftigten erhalten, doch die Bundesagentur für Arbeit lehnte ab. Das Sozialgericht Konstanz hat mit Urteil vom 27.04.2026 (S 7 AL 781/21) deutlich gemacht, dass Kurzarbeitergeld nur bei vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfällen in Betracht kommt.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, ein Unternehmen im Modell- und Formenbau für Pkw-Presswerkzeuge, erhielt seit Oktober 2019 wiederholt Kurzarbeitergeld. Ihre erneute Anzeige eines Arbeitsausfalls ab Februar 2025 lehnte die Bundesagentur für Arbeit jedoch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Arbeitsausfall sei vermeidbar, weil er auf betriebs- oder branchenüblichen Gründen beruhe und damit zum allgemeinen Betriebsrisiko gehöre.

Dagegen wandte sich die Klägerin ans Sozialgericht. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld hätten jeweils aus unterschiedlichen Gründen vorgelegen: zunächst wegen der Corona-Pandemie, später wegen der Umstellung der Hersteller auf E-Autos, geringerer Modellvielfalt und Produktionsverlagerungen ins kostengünstigere Ausland.

Kein Erfolg vor dem Sozialgericht

Das Sozialgericht ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Grund für den regelmäßig wiederkehrenden Auftragsrückgang sei der auch aus den Medien bekannte Strukturwandel in der Automobilindustrie, von dem Zuliefererbetriebe wie der der Klägerin besonders betroffen seien. Die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie könne nur teilweise und zeitweise ab 2020 als relevant angesehen werden. Bereits zeitlich überlappend mit der Corona-Pandemie seien die strukturellen Veränderungen, wie sie auch die Klägerin dargestellt habe, wesentliche Gründe für den Auftragsrückgang. Diesen aber müsse die Klägerin durch ihre Betriebsorganisation begegnen.


SG Konstanz vom 27.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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