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07.04.2026

Meldung, Steuerrecht

Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung für Säumniszuschläge

Eine aktuelle Entscheidung des FG Hamburg zeigt, dass die persönliche Haftung eines Geschäftsführers steuerlich weit reichen kann. Sie endet nicht automatisch mit der Abberufung und kann auch dann greifen, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos bleibt.

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Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 09.10.2025 (5 K 91/24) die Klage eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers gegen einen Haftungsbescheid abgewiesen. Der Geschäftsführer haftet auch für Säumniszuschläge, die nach seiner Abberufung oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit entstehen.

Darum ging es im Streitfall

Der Kläger war Geschäftsführer einer Bau-GmbH. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt für 2014 und 2015 erhebliche Nachforderungen an Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen fest. Die Beträge wurden am 19.04.2018 fällig, aber nicht bezahlt. Daraufhin nahm das Finanzamt den Kläger nach § 69 AO persönlich in Haftung. Er wandte ein, ihn treffe allenfalls einfache Fahrlässigkeit, weil ein Steuerberater die Erklärungen erstellt habe. Außerdem hätte das Finanzamt den nachfolgenden Geschäftsführer in Anspruch nehmen müssen.

FG bejaht Geschäftsführerhaftung

Das Finanzgericht hielt die Haftungsvoraussetzungen für erfüllt. Entscheidend war vor allem, dass der Kläger die festgesetzten und fälligen Steuern nicht aus den von ihm verwalteten Mitteln beglich, obwohl er im Zeitpunkt der Fälligkeit noch Geschäftsführer war. Auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung half ihm nicht. Ein solcher Antrag beseitigt die Fälligkeit nicht. Zudem hatte das Finanzamt ihn am 20.04.2018 abgelehnt. Spätestens danach hätte der Kläger die Zahlung veranlassen müssen.

Das Gericht stellte klar, dass ein Geschäftsführer sich nicht ohne Weiteres auf den Steuerberater berufen kann. Zwar wird ihm dessen Verschulden nicht automatisch zugerechnet. Er muss aber Auswahl und Überwachung des Beraters ordnungsgemäß wahrnehmen.

Hier kam hinzu, dass dem Kläger Unregelmäßigkeiten bei Subunternehmern bereits bekannt waren. Für 2014 hatte es sogar eine tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt über nicht abziehbare Aufwendungen gegeben. Deshalb hätte er die späteren Steuererklärungen besonders sorgfältig prüfen müssen.

Haftung auch für spätere Säumniszuschläge

Besonders wichtig ist der Punkt zu den Säumniszuschlägen. Nach Auffassung des Gerichts haftet der Geschäftsführer auch für Zuschläge, die erst nach seiner Abberufung entstehen. Grund ist, dass ihre Ursache in der früheren Pflichtverletzung liegt, nämlich in der nicht rechtzeitigen Zahlung der Steuern. Eine Begrenzung der Haftung lehnte das Gericht ab. Der Kläger hatte nicht ausreichend dargelegt, dass die GmbH im maßgeblichen Zeitraum zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Deshalb durfte das Finanzamt von einer Tilgungsquote von 100% ausgehen.

Fazit

Das Urteil zeigt, wie weit die steuerliche Haftung von Geschäftsführern reicht. Wer fällige Steuern nicht bezahlt, riskiert eine persönliche Inanspruchnahme, auch wenn ein Steuerberater eingeschaltet war, ein AdV-Antrag gestellt wurde oder die Organstellung später endet.


FG Hamburg vom 31.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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