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01.12.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen

Die BaFin und die FIU haben eine überarbeitete Orientierungshilfe zur Abgabe von Verdachtsmeldungen veröffentlicht. Neben praktischen Beispielen wurden auch Rückmeldungen aus der Praxis berücksichtigt.

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©Eisenhans/fotolia.com

Die Finanzaufsicht BaFin und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) haben eine aktualisierte Fassung der Orientierungshilfe für Geldwäscheverdachtsmeldungen veröffentlicht. Sie berücksichtigt Anmerkungen des Privatsektors und wurde um praktische Anwendungsbeispiele ergänzt. Die Orientierungshilfe soll Verpflichteten helfen, wenn sie Verdachtsmeldungen erstatten.

Was muss wann gemeldet werden?

Ein meldepflichtiger Sachverhalt liegt vor, wenn Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gem. § 43 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) hindeuten. Die Orientierungshilfe soll helfen, die Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung besser einzuordnen.

Besteht Unsicherheit, ob die in der Orientierungshilfe dargestellten Voraussetzungen für die Meldung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 GwG erfüllt sind, muss das Institut im Zweifel eine Verdachtsmeldung abgeben. So regeln es die AuA im Allgemeinen Teil unter 10.3.

Die Pflicht zur Verdachtsmeldung ist entscheidend im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zählt zu den Hauptpflichten des GwG. Verstöße gegen diese Pflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.


BaFin vom 28.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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