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16.06.2025

Meldung, Steuerrecht

Keine Gewerbesteuer für „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaften

Die einkommensteuerrechtliche Fiktion einer gewerblichen Tätigkeit reicht nicht aus, um eine Gewerbesteuerpflicht zu begründen, stellt der BFH klar und stärkt damit die steuerliche Rechtssicherheit für vermögensverwaltende Personengesellschaften.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28.05.2025 (IV B 13/24) bekräftigt, dass vermögensverwaltende Personengesellschaften, die lediglich aufgrund einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich als gewerblich gelten, nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Zum Hintergrund: „Aufwärtsabfärbung“ und Gewerbesteuer

Im Einkommensteuerrecht kann eine ursprünglich vermögensverwaltende Personengesellschaft durch Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft als gewerblich gelten. Diese sogenannte „Aufwärtsabfärbung“ beruht auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG. Fraglich war im Streitfall, ob daraus auch eine Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG folgt.

Entscheidung des BFH

Der BFH lehnt dies ausdrücklich ab. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist verfassungskonform so auszulegen, dass eine solche „nur fingiert gewerbliche“ Tätigkeit nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt. Die verfassungsrechtliche Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gebiete es, Personengesellschaften nicht schlechter zu behandeln als Einzelunternehmer, bei denen eine solche Abfärbung nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt.

Bereits in früheren Urteilen hatte der IV. Senat diese Auffassung vertreten. Mit dem aktuellen Beschluss wird diese Rechtsprechung bestätigt, auch der VIII. Senat hat sich dieser Sichtweise angeschlossen. Die Argumente des Finanzamts – etwa zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten – hielt der BFH für nicht durchgreifend.

Da die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist und keine neuen Aspekte vorgetragen wurden, wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts zurückgewiesen. Eine Revision zur Fortbildung des Rechts sei nicht erforderlich.


BFH vom 12.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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