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05.03.2025

Meldung, Steuerrecht

Grundstückserwerber haftet nicht für falsche Umsatzsteuer in alten Mietverträgen

Grundstückserwerber haften nicht für Umsatzsteuer, die in übernommenen Mietverträgen unzutreffend ausgewiesen wurde. Der BFH betont, dass eine Steuerschuld nur dann entsteht, wenn der Erwerber selbst eine fehlerhafte Rechnung ausstellt oder ihr Entstehen zuzurechnen ist.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 05.12.2024 (V R 16/22), dass ein Erwerber eines Grundstücks nicht für fehlerhafte Umsatzsteuerausweise in bestehenden Mietverträgen haftet. Dieses Urteil klärt eine zentrale Frage zur Haftung im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung von vermieteten Immobilien.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin ersteigerte 2013 ein Bürogebäude mit bestehenden Mietverhältnissen. In einigen dieser Verträge hatte der Voreigentümer Umsatzsteuer unzutreffend offen ausgewiesen. Die Klägerin behandelte die Vermietung als steuerfrei, das Finanzamt setzte jedoch aufgrund der Steuerausweise in den Mietverträgen eine entsprechende Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah die Klägerin als Rechnungsausstellerin an und begründete die Haftung mit der Übernahme der Mietverträge. Das Finanzamt argumentierte, dass durch die Zahlungen der Mieter eine „Beleglage“ entstanden sei, die als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu werten sei.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und entschied zugunsten der Klägerin. Eine Haftung nach § 14c Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige selbst oder durch Zurechnung Dritter die Rechnung ausgestellt hat. Da die fehlerhaften Mietverträge vom Voreigentümer stammten, war dies hier nicht der Fall.

Kein Übergang der Steuerschuld durch Mietvertragsübernahme

Nach § 566 BGB tritt der Erwerber zwar in bestehende Mietverträge ein, dies erstreckt sich jedoch nicht auf öffentlich-rechtliche Pflichten, insbesondere nicht auf eine Haftung für fehlerhafte Steuerausweise.

Auch wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt, führt dies nicht dazu, dass eine bestehende Steuerschuld des Veräußerers auf den Erwerber übergeht.


BFH vom 27.02.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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