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28.11.2024

Meldung, Steuerrecht

Niedrig verzinste Darlehen: BFH konkretisiert Schenkungsteuer-Regeln

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur steuerlichen Behandlung niedrig verzinster Darlehen Stellung genommen. Das Gericht klärte, wie Zinsvorteile bei der Schenkungsteuer bewertet werden und welche Anforderungen an die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gestellt werden.

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Ein niedrig verzinstes Darlehen gilt steuerlich als gemischte Schenkung. Der BFH stellte mit Urteil vom 31.07.2024 (II R 20/22) fest, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Schenkungstatbestand erfüllt sind, wenn der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen liegt und der Darlehensnehmer dadurch bereichert wird. Entscheidend ist, dass die Bereicherung auf einer unentgeltlichen Vermögensverschiebung beruht.

Bemessung der Schenkungsteuer: Marktüblicher Zinssatz statt pauschaler Wert

Der BFH erklärte, dass der pauschale Zinssatz von 5,5 % nach § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) nicht herangezogen werden darf, wenn ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz ermittelt werden kann. Maßgeblich ist der tatsächliche Marktzins für vergleichbare Darlehen unter Berücksichtigung individueller Bedingungen wie Laufzeit und Kündigungsmodalitäten. Im Streitfall war ein Marktzins von 2,81 % festgestellt worden, weshalb die Differenz zum vereinbarten Zinssatz von 1 % als Zinsvorteil berechnet wurde.

Rückwirkung bei der Steuerentstehung

Die Schenkungsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bereicherung eintritt. Im vorliegenden Fall wurde das Darlehen rückwirkend ab dem 01.01.2016 als ausgezahlt angesehen. Diese Regelung bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag erst später rechtskräftig wird.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation bei Darlehensverträgen zwischen nahestehenden Personen. Um die pauschale Besteuerung mit 5,5 % zu vermeiden, müssen Steuerpflichtige den marktüblichen Zinssatz durch geeignete Nachweise belegen. Der BFH betonte, dass keine Pflicht besteht, den Nachweis aktiv zu erbringen, solange der Marktwert eindeutig festgestellt werden kann.


BFH vom 28.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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