11.08.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Künstlersozialabgabe bleibt bei 4,2 %

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 (KSA-VO 2022) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung bleibt auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert bei 4,2 %.

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Dass die Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 stabil bleibt, ist dem Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro zu verdanken. Dieses Vorgehen wirkt einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegen. Außerdem trägt es den negativen wirtschaftlichen Folgen gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung.

Bundesmittel stabilisieren Künstlersozialabgabe

Gleichzeitig ist damit die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet. Bereits im letzten Jahr hat die Regierung zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 32,5 Millionen Euro zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zur Verfügung gestellt.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen – wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird zum einen durch einen Bundeszuschuss (20 %) finanziert. Zum anderen tragen Unternehmen (30%), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, durch die Künstlersozialabgabe ihren Anteil bei. Die Künstlersozialabgabe ist eine so genannte Umlage. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 %. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.


BMAS vom 06.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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