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18.03.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Basisschutz vor Ansteckungen bei der Arbeit weiter notwendig

Ab 20.03.2022 tritt die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Betriebe müssen für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern.

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©guerrieroale/fotolia.com

Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen. Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar.

Basisschutzmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungen

Anlässlich der Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erklärt Bundesminister Hubertus Heil: „Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z. B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln.“

Verlängerte und neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Verordnung sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehen sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt werden, sowie Beschäftigte bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Impfmöglichkeiten während der Arbeitszeit

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren und Letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.

Die Änderungen treten am 20.03.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25.05.2022.


BMAS vom 16.03.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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