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22.09.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Einstandspflicht einer Betriebsunterbrechungsversicherung

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat sich in gleich zwei parallel gelagerten Verfahren mit der Einstandspflicht einer Betriebsunterbrechungsversicherung für die Folgen der Corona-Pandemie im Bereich der Gastronomie beschäftigt.

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©Cristian Storto/123rf.com

Mitte März 2020 mussten aufgrund des ersten Lockdowns gastronomische Betriebe geschlossen werden. Einige der Betreiber*innen hatten bereits Jahre zuvor sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen, die im Falle von Betriebsunterbrechungen aufgrund des Auftretens übertragbarer Krankheiten Ersatz des Einnahmeausfalls bzw. für den Verlust von Waren leisten sollen.

Bestimmte Krankheiten ja – COVID-19 nein

In den Versicherungsbedingungen dieser Verträge sind einzelne Krankheiten bzw. Krankheitserreger benannt, die – falls sie zu einer Schließungsanordnung der Behörden führen – den Anspruch auf die Versicherungsleistung begründen. Nicht genannt sind die COVID-19-Erkrankung bzw. das SARS-CoV-2-Virus.

Betriebsunterbrechungsversicherung greift nicht

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 16.09.2021 (3 U 009/21) entschieden, dass die Regelungen der streitgegenständlichen Versicherungsverträge abschließend zu verstehen sind. Sie sind dementsprechend nicht auf die Corona-Erkrankung anwendbar. Damit besteht keine Leistungspflicht der verklagten Betriebsunterbrechungsversicherung. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Versicherungsbedingungen eindeutig im entschiedenen Sinne auszulegen seien und auch einer gesetzlich vorgesehenen Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen standhalten, sie also die Versicherungsnehmer*innen nicht unangemessen benachteiligen.

Das Oberlandesgericht Bremen hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.


OLG Bremen vom 20.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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