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19.07.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Anpassungen der Berufshaftpflichtversicherung durch FISG

Die deutliche Erhöhung der Haftsummen für gesetzliche Abschlussprüfungen durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) hat Auswirkungen auf die nötigen Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung. Auch das Risiko innerhalb einer genommenen Deckungssumme und damit insgesamt auf die Versicherungsprämien sind tangiert.

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Die WPK hat vor diesem Hintergrund Gespräche mit den Versicherern aufgenommen. Im Ergebnis erster Gespräche zeichnen sich Änderungen bei den Modalitäten bei der Berufshaftpflichtversicherung ab.

Mehrbedarf der Versicherer

Die deutlich erhöhten Haftsummen machen auf der Grundlage einer „As-if-Betrachtung“, bei der die Abwicklung von vergangenen Schäden unter Geltung des FISG simuliert sind, einen deutlichen Mehrbedarf der Versicherer erforderlich.

Dieser Mehrbedarf soll offenbar risikoorientiert nach Art und Umfang der Prüfungsmandate und gegebenenfalls deren Branchenzugehörigkeit über Zuschläge auf die Prämie auf alle gesetzlichen Abschlussprüfer verteilt werden. Praxen mit vielen PIE-Mandaten müssen dann also absolut und relativ deutlich höhere Zuschläge tragen als Praxen mit wenigen kleinen Prüfungsmandaten.

Zuschlag muss transparent sein

Der Zuschlag je Prüfungsmandat soll auf der Prämienrechnung transparent ausgewiesen werden, um dem Prüfer Verhandlungen mit den prüfungspflichtigen Unternehmen über die Umlage der Versicherungsprämie zu ermöglichen.

Erste Anpassungen der Berufshaftpflichtversicherung ab Juli 2021

Die ersten Anpassungen sollen rückwirkend ab dem 01.07.2021 erfolgen. Für gesetzliche Abschlussprüfungen gilt zwar die Übergangsfrist, diese findet aber nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 135 WPO keine Anwendung auf Tätigkeiten, die hinsichtlich der Haftung auf die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers (§ 323 Abs. 2 HGB), das heißt auch auf die durch das FISG erhöhten Haftsummen, verweisen, etwa Prüfungen nach dem EEG. Auch auf die neue Strafrechtsnorm des § 332 Abs. 3 HGB findet die Übergangsregelung nach ihrem Wortlaut keine Anwendung. Die WPK setzt die Gespräche mit den Versicherern fort.


WPK vom 14.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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