04.05.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kein Gläubigerzugriff auf Corona-Soforthilfe

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Kann ein Steuerberater seine früheren Honorarforderungen gegen den Schuldner geltend machen, der Geld aus dem Programm für Corona-Soforthilfen erhalten hatte? Darüber hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

Ein Steuerberater ging aus einem Titel über Honorarforderungen aus Steuerberatertätigkeit in den Jahren 2014 und 2015 gegen den Schuldner vor. Dazu ließ er sich den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines Kontoguthabens gegenüber seiner Bank pfänden und zur Einziehung überweisen. Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der Schuldner erhielt über das Programm zur Gewährung von Corona-Soforthilfen 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt mit der Maßgabe, dass die Soforthilfe vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden soll.

Aufhebung der Kontopfändung

Der Schuldner beantragte gegenüber dem Amtsgericht die Aufhebung der Pfändung auf seinem Konto und die Freigabe des Betrages i.H.v. 9.000 € für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie. Das Amtsgericht gab die Corona-Soforthilfe in voller Höhe an den Schuldner frei. Hiergegen erhob der Gläubiger sofortige Beschwerde und machte geltend, der Schuldner sei nicht schutzwürdig. Immerhin fahre er einen Pkw der gehobenen Mittelklasse und hätte seine Schulden längst bei ihm begleichen können.

Soforthilfe ist zweckgebunden

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 23.04.2020 (39 T 57/20) bestätigt, dass das Amtsgericht Köln den vollen Betrag der Corona-Soforthilfe zu Recht an den Schuldner freigegeben hatte. Da das Zwangsvollstreckungsrecht den Antrag auf Freigabe der Corona-Soforthilfe von einem sogenannten Pfändungsschutzkonto nicht kennt, hat das Landgericht den Antrag als Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO ausgelegt.

Der Anspruch des Schuldners auf die Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Gläubigerzugriff aus, soweit dieser mit dem der Zahlung zugrunde liegenden Zweck unvereinbar wäre. Die Zweckbindung ergebe sich aus dem Leistungszweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie und könne daher nicht zur Befriedigung von Altschulden dienen. Es dürfe keinen Unterschied ausmachen, dass die Corona-Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde.

(LG Köln, PM vom 30.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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