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04.05.2020

Meldung, Steuerrecht

Keine Finanztransaktionssteuer auf Hinterlegungsscheine

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©Marco2811/fotolia.com

Sogenannte Hinterlegungsscheine (Depositary Receipts) sollen nicht in den Anwendungsbereich einer europäischen Richtlinie zur Finanztransaktionssteuer fallen. Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz hat in seinem sog. Ministerbrief vom 09.12.2019 seinen Amtskollegen der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten zur Finanztransaktionssteuer (FTT) einen Vorschlag für eine reine Aktiensteuer unterbreitet. Danach soll sich die (Finanz-)Transaktionssteuer nunmehr auf den Erwerb von Aktien beschränken. Anders als die zuvor von der Europäischen Kommission 2011 und 2013 unterbreiteten Vorschläge erstreckt der deutsche Vorstoß die Steuerpflicht erstmals auch auf die Kleinanleger.

Wie umfassend wird die Finanztransaktionssteuer?

Nach Angaben der Bundesregierung verhandeln derzeit zehn Mitgliedstaaten im Rahmen der europäischen verstärkten Zusammenarbeit über die Einführung der Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene. Der Richtlinienentwurf solle den Kern einer harmonisierten Finanztransaktionssteuer darstellen und es den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen, darüber hinaus national auch weitere Finanzinstrumente der Besteuerung zu unterwerfen.  Eine breit angelegte Finanztransaktionssteuer – also auch die Besteuerung von Derivaten, Optionsscheinen und des Hochfrequenzhandels – sei aber bisher weder auf Ebene der G20 noch auf EU-Ebene noch unter den Staaten der verstärkten Zusammenarbeit konsensfähig.

Hinterlegungsscheine fallen nicht in den Anwendungsbereich

Die FDP-Fraktion beschreibt Depositary Receipts als Eigentumsrecht an den der Finanztransaktionssteuer unterliegenden Aktien. Sie fragt nun die Bundesregierung, ob diese Hinterlegungsscheine von der Steuer ausgenommen bleiben, während Aktien selbst besteuert werden sollen. Nach dem aktuellen Verhandlungsstand, teilt die Bundesregierung mit,  sollen Hinterlegungsscheine nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(Dt. Bundestag, hib vom 30.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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