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22.11.2019

Meldung, Steuerrecht

Kapitalgesellschaften zahlen weiter Solidaritätszuschlag

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©Stockfotos-MG/fotolia.com

Der Solidaritätszuschlag wird auch nach dem Inkrafttreten der Rückführung zum 01.01.2021 weiterhin von allen Kapitalgesellschaften als Annexsteuer auf deren festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP mit.

Der Deutsche Bundestag hat am 14.11.2019 die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für 90 % derjenigen, die ihn heute zahlen, für weitere 6,5 % wird er reduziert. Dies erfolgt durch eine Anhebung der Freigrenze. Daneben kommt eine Absenkung der Milderungszone.

Solidaritätszuschlag als Annexsteuer

Der Solidaritätszuschlag wird weiterhin von allen Kapitalgesellschaften als Annexsteuer auf deren festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben. Personengesellschaften sind nicht direkt mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer belastet und zahlen daher auch keinen Solidaritätszuschlag.

Das gilt bei Personengesellschaften

Der bei Personengesellschaften auf Gesellschaftsebene ermittelte Gewinn zählt zu den ertragsteuerpflichtigen Einkünften des Mitunternehmers, d. h. ein Mitunternehmer als natürliche Person, beispielsweise ein Familienunternehmer, profitiert wie jeder andere einkommensteuerpflichtige Einzelunternehmer von der vorgesehenen weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlages in Abhängigkeit von seinem zu versteuernden Einkommen.

Die Einkommensteuer knüpft an das zu versteuernde Einkommen an, das sich aus verschiedenen Einkunftsarten zusammensetzen kann.

Entlastungen für Selbstständige

Definiert man Einkommensteuerpflichtige mit Gewinneinkünften (also Gewerbetreibende, Selbstständige und Land- und Forstwirte bzw. Beteiligte an Personengesellschaften mit Gewinneinkünften) als Unternehmer, ergeben sich bei dieser Personengruppe folgende Entlastungen:

  • Bei Betrachtung von Fällen mit ausschließlich Gewinneinkünften (keine anderen Einkünfte) werden rund 80 % komplett und durch die Verminderung des Solidaritätszuschlags zusätzlich rund 10 % teilweise entlastet.
  • Werden die Einkommensteuerpflichtigen mit überwiegend Gewinneinkünften betrachtet (es können auch andere Einkünfte wie z. B. Arbeitslohn vorliegen), werden rund 71 % komplett und zusätzlich rund 13 % teilweise entlastet.

(Dt. Bundestag, hib vom 20.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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