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25.01.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Volkssolidarität-Finanzskandal: Rückzahlung von Geldanlagen

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Das OLG Rostock hat den Volkssolidarität Kreisverband Bad-Doberan/Rostock-Land e.V. zur Rückzahlung von Einlagen in einen Immobilienfonds verurteilt. Über Risiken war nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Der Volkssolidarität Kreisverband hatte den Fonds – die Volkssolidarität-Sozial-Immobilienfonds GmbH & Co. KG – Anfang der 2000er Jahre zusammen mit anderen Gesellschaftern gegründet. Der Vertrieb der Geldanlage erfolgte nicht durch ihn, sondern die ebenfalls am Fonds beteiligte Volkssolidarität Service und Verwaltung GmbH. Die Kläger zeichneten 2004, 2005 und 2006 Einlagen in fünfstelliger Höhe.

Vorwurf: Keine Aufklärung über Risiken der Geldanlage

Nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Fonds wurde über dessen Vermögen am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger begehrten von den Kreisverbänden Bad-Doberan/Rostock-Land und Mecklenburg-Mitte, dem Landesverband und dem Bundesverband der Volkssolidarität Rückzahlung der angelegten Beträge. Sie warfen den Beklagten vor, sie nicht richtig und vollständig über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt zu haben.

Gründungsgesellschafter des Fonds tragen Verantwortung

Ihre Klage hatte das LG Rostock mit Urteil vom 17.05.2013 (9 O 570/10) abgewiesen. Auf die Revision hatte der BGH die Abweisung der Klage gegen den Kreisverband Mecklenburg-Mitte, den Landesverband und den Bundesverband bestätigt. Hinsichtlich des Kreisverbands Bad-Doberan/Rostock-Land hatte er die Entscheidung des Berufungsgerichts mit seinem Richtung weisenden Urteil (BGH vom 04.07.2017 – II ZR 358/16) demgegenüber aufgehoben. Auch ohne Einbindung in den Vertrieb müsse der Verband als Gründungsgesellschafter des Fonds dafür Sorge tragen, dass Interessenten ordnungsgemäß über Risiken belehrt würden. Für eine unzureichende oder fehlerhafte Beratung durch Dritte hafte er.

Einlagen müssen zurückgezahlt werden

Das OLG Rostock hat der Klage gegen den Kreisverband mit Urteil vom 24.01.2018 (1 U 140/13) stattgegeben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kreisverband kann binnen eines Monats ab Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen.

(OLG Rostock, PM vom 24.01.2018 / Viola C. Didier)


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