Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.
Meldung
23.10.2026
Virtuelle Mitarbeiteroptionen: Kapitalertrag statt Arbeitslohn?
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass Gewinne aus virtuellen Mitarbeiteroptionen als Kapitalerträge statt als Arbeitslohn zu versteuern sind, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmer durch eine freiwillige Kapitalzahlung ein eigenständiges, vom früheren Arbeitsverhältnis unabhängiges Rechtsverhältnis begründet.


