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STEUERRECHT
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DB0350044

BFH: Kein An­spruch der Er­ben auf Aus­kunft aus der Er­bSt-Ak­te

Mit Urteil vom 23. 2. 2010 - VII R 19/09 (DB0350025, DB 2010 S. 882) hat der BFH dem FA Recht gegeben, das sich geweigert hatte, einer Miterbin Kopien der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen.

Das ErbStG verpflichtet u. a. Banken, dem FA das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Dementsprechend waren im Streitfall nach dem Tod des Vaters der Klägerin beim FA Anzeigen von Banken eingegangen. Zur Einleitung eines ErbSt-Festsetzungsverfahrens kam es nicht, da die amtsinterne Prüfung ergeben hatte, dass der Wert der Erbteile der Miterben den jeweiligen erbschaftsteuerlichen Freibetrag nicht überschritt. Das FA legte die Akte mit dem Vermerk "steuerfrei" ab.

Jahre später erbat die Klägerin vom FA Kopien dieser Anzeigen der Banken, um damit in einem Erbstreit mit ihren Geschwistern ihre vermeintlichen Ansprüche durchsetzen zu können. Das FA berief sich demgegenüber auf das Steuergeheimnis.

Der BFH bestätigte das klageabweisende Urteil des FG. Ein Erbe, so der BFH, habe keinen Auskunftsanspruch gegen das FA, wenn gar kein Besteuerungsverfahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden sei. Eine Auskunftspflicht, wie sie die AO vorsehe, setze ein abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem FA voraus.

Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Treu und Glauben, wie ihn die Klägerin unter Berufung auf die Rspr. des BGH geltend gemacht hatte, lehnten die Richter ab. Auch der BGH hatte eine Treuepflicht zur Auskunftserteilung nur anerkannt, wenn die Auskunft zur Wahrung von Rechten im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung unabdingbar ist. Im Übrigen liege auf der Hand, dass das FA keine Treuepflicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke treffen könne. Angesichts dieses Befunds war vom BFH die weitere Frage, ob einem möglichen Auskunftsanspruch das (postmortale) Steuergeheimnis des Erblassers oder dasjenige der Miterben entgegenstehe, nicht zu beantworten. (Vgl. BFH, PM vom 21. 4. 2010)

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2013
 
 

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