Debt Equity Swap zum Nennwert!
Erwiderung auf Prof. Dr. Priester, DB 2010 S. 1445
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Prof. Dr. Andreas Cahn, LL.M., Frankfurt/M. / RA/StB Prof. Dr. Stefan Simon, Bonn, Köln / RA Dr. Rüdiger Theiselmann LL.M. oec., Frankfurt/M.
In einem jüngst in dieser Zeitschrift erschienenen Beitrag verteidigt Priester die h. M. gegen die von den Verf. vertretene These, dass bei einem Debt Equity Swap weder eine Bewertung der eingelegten Forderung noch deren Vollwertigkeit erforderlich sind. Die vorliegende Replik zeigt in Auseinandersetzung mit den Argumenten von Priester, dass sich die herkömmliche Lehre nicht auf das Gesetz stützen kann und weder dem Anliegen des Kapitalschutzes noch den Erfordernissen der Unternehmenssanierung gerecht wird.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Priesters Definition der Vollwertigkeit und die These von der Freisetzung von Aktiva |
| | 1. | Das Konzept von Priester |
| | 2. | Vom Gesetz abweichender Vollwertigkeitsbegriff |
| | 3. | Konsequenzen des Priester'schen Vollwertigkeitsbegriffs |
| | 4. | Zwischenergebnis |
| III. | Keine Benachteiligung künftiger Gläubiger |
| IV. | Keine Benachteiligung von Gesellschaftern |
| V. | Keine Rückschlüsse aus der Rücklagenkapitalerhöhung |
| VI. | Zusammenfassung |
Einleitung
Die Einbringung von Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft im Austausch gegen Anteile an der Gesellschaft (Debt Equity Swap) kann insbesondere in der Unternehmenskrise einen wertvollen Beitrag zur Sanierung leisten. Nach herkömmlicher und herrschender Lehre kommt ein Debt Equity Swap nur in Form einer Sacheinlage in Betracht. Eine Anrechnung des vollen Nennwerts der einzubringenden Forderung auf die Einlageverpflichtung soll dabei nur zulässig sein, wenn die Forderung vollwertig ist; anderenfalls ist ein der Wertminderung entsprechender Abschlag von ihrem Nennwert vorzunehmen. Demgegenüber vertreten die Verf. in Anknüpfung an frühere Gegenstimmen in der Literatur die These, dass das Erfordernis der Vollwertigkeit bereits nach geltendem Recht entbehrlich ist, eine Nennwerteinbringung von Forderungen gegen die Gesellschaft vielmehr ohne Rücksicht auf etwaige Wertminderungen erfolgen kann. Priester ist dieser These in einem kürzlich in dieser Zeitschrift erschienenen Beitrag entgegengetreten und hat ihr eine eigene Variante der h. M. entgegengesetzt. Die folgenden Ausführungen wollen in Auseinandersetzung mit den wesentlichen Argumenten Priesters nochmals zeigen, dass eine Nennwertanrechnung beim Debt Equity Swap nicht nur wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, sondern auch dem Anliegen des Kapitalschutzes besser gerecht wird als die herkömmliche Auffassung.
Prof. Dr. Andreas Cahn, LL.M. (Berkeley) ist Inhaber der Dresdner Bank Stiftungsprofessur und geschäftsführender Direktor des Institute for Law and Finance an der Goethe-Universität in Frankfurt/M.; Prof. Dr. Stefan Simon ist Rechtsanwalt/Steuerberater und Partner der Anwaltssozietät Flick Gocke Schaumburg in Bonn sowie Honorarprofessor an der Universität zu Köln; Dr. Rüdiger Theiselmann, LL.M. oec. ist Rechtsanwalt/Bankbetriebswirt und im Investment Banking der Commerzbank AG sowie als Lehrbeauftragter an der Universität zu Köln tätig - dieser Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.
© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2010