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WIRTSCHAFTSRECHT
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DB0466210

BMJ: Mehr Rech­te für Ver­si­cher­te

Das BMJ hat ein Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende Regelungsbereiche:

  • In der privaten Krankenversicherung erhält der Versicherungsnehmer einen Auskunftsanspruch gegen seinen Versicherer, ob dieser die Kosten einer Heilbehandlung übernimmt. Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung voraussichtlich mehr als 3.000 € kosten wird. Die Auskunft ist verbindlich, soweit sie auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans erteilt wird. Sie ist in dringenden Fällen unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen zu erteilen. Für die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen einer Erhöhung der Beiträge hat der Versicherungsnehmer nun zwei Monate Zeit statt wie bisher nur einen Monat. Hat der Versicherungsnehmer im Basistarif einen Selbstbehalt vereinbart und führt dieser nicht dazu, dass sich die Prämie verringert, kann er den Selbstbehalt jederzeit kündigen.
  • An Zusatzverträge zu einem Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer nun nicht mehr gebunden, wenn er den Versicherungsvertrag widerruft.
  • In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Versicherungsnehmer für den Fall geschützt, dass ihr Versicherer insolvent wird. Zwar haftet gegenüber den meisten Unfallgeschädigten in derartigen Fällen die Verkehrsopferhilfe e. V. Das gilt jedoch nicht für alle Ansprüche. Beispielsweise zahlt die Verkehrsopferhilfe nicht, wenn der Versicherungsnehmer Verkehrseinrichtungen wie etwa einen Verteilerkasten oder eine Ampel beschädigt hat. Hat der Versicherungsnehmer sich ordnungsgemäß versichert, ist es nicht angemessen, dass er für solche Schäden allein aufkommen muss. Deshalb ist geregelt, dass er nur einen Betrag von bis zu 2.500 € zahlen muss.

Länder, Verbände und andere am Versicherungsrecht Interessierte haben nun Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. (PM des BMJ vom 31. 1. 2012)

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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