Unzulässiger Name "Institut für Steuerwissenschaftliche Information"
BGB § 60; HGB § 18 Abs. 2
Der Name "Institut für Steuerwissenschaftliche Information" ist bei einem Verein mit Sitz in einer Universitätsstadt zur Täuschung geeignet; ob Vorstandsmitglieder die öffentliche Lehrbefugnis auf dem Gebiet des Steuerrechts haben oder in anderer Weise bei einer Universitätseinrichtung tätig sind, ist ohne Bedeutung.
(BayObLG-Beschluß vom 26.4.1990 - BReg. 3 Z 167/89)
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