Der Vertrieb alternativer Investmentfonds
Regelungsrahmen für den Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger in Deutschland nach dem RegE zur Umsetzung der AIFM-RL
RA Patricia Volhard, LL.M. / RA Jin-Hyuk Jang, Frankfurt/M.
Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds ("AIFM-RL") wird erstmals die umfassende Regulierung der gesamten nationalen Fondslandschaft durch die Schaffung eines einheitlichen Regelungswerks, des sog. Kapitalanlagegesetzbuchs, beabsichtigt. Regelungen sieht der Gesetzentwurf u. a. für den Vertrieb von alternativen Investmentfonds ("AIF") durch deren Verwalter ("AIFM") vor und geht dabei deutlich über die Vorgaben der AIFM-RL hinaus. Der Aufsatz erörtert die Vertriebsvorschriften für geschlossene Fonds, wobei der Schwerpunkt der Darstellung auf den Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger in Deutschland gelegt wird.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Vertriebsbezogene Bestimmungen des KAGB-E |
| | 1. | Vertriebsbegriff |
| | 2. | Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs |
| | 3. | Besondere Anforderungen bei dem Vertrieb an semi-professionelle Anleger |
| | 4. | Abschaffung der Privatplatzierungsmöglichkeit |
| | 5. | Keine Verkaufsprospektpflicht |
| | 6. | Übergangsvorschriften |
| III. | Die Vertriebsvorgaben ab 22. 7. 2013 im Einzelnen |
| | 1. | Vertriebsvorgaben für inländische AIFM |
| | 2. | Vertriebsvorgaben für EU-AIFM |
| | 3. | Vertriebsvorgaben für Drittstaaten-AIFM |
| IV. | Die Vertriebsvorgaben ab 2015 im Einzelnen |
| | 1. | Vertriebsvorgaben für inländische AIFM |
| | 2. | Vertriebsvorgaben für EU-AIFM |
| | 3. | Vertriebsvorgaben für Drittstaaten-AIFM |
| V. | Zusammenfassung |
Einleitung
Am 12. 12. 2012 wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung ("RegE") zur Umsetzung der RL 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds ("AIFM-RL") beschlossen. Kernbestandteil des Entwurfs ist die umfassende Regulierung der gesamten nationalen Fondslandschaft durch die Schaffung eines einheitlichen Regelungswerks, des sog. Kapitalanlagegesetzbuchs, welches das bisher nur für deutsche, als Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften ausgestaltete offene Fonds geltende Investmentgesetz ablöst. Namentlich mit Blick auf den Vertrieb von alternativen Investmentfonds ("AIF") durch deren Verwalter ("AIFM") sieht der Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs ("KAGB-E") - z. T. deutlich über die Vorgaben der AIFM-RL hinausgehende - Bestimmungen vor, die in der Konsequenz zu einer Abschaffung des bisherigen Privatplatzierungsregimes in Deutschland und zu umfangreichen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten führen. Die Folge ist eine wesentliche Veränderung insbesondere für die bisher unregulierten geschlossenen Fonds, welche im Rahmen von Privatplatzierungen an einen begrenzten und qualifizierten Investorenkreis vertrieben werden können. Der nachfolgende Beitrag widmet sich daher speziell den im KAGB-E geregelten Vertriebsvorschriften für geschlossene Fonds, wobei der Schwerpunkt der Darstellung auf den Vertrieb an professionelle und semi-professionelle Anleger in Deutschland gelegt wird.
Die AIFM-RL selbst macht eine Vorgabe im Hinblick auf die Vertriebsvorschriften lediglich bezüglich des Vertriebs von AIF durch AIFM an professionelle Anleger, für die sie den sog. EU-Passport einführt. Im Hinblick auf den Vertrieb an Anleger, die nicht als professionelle Anleger i. S. der AIFM-RL qualifizieren (sog. Kleinanleger), schweigt sie. Lediglich in Art. 43 AIFM-RL wird hierzu präzisiert, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, den Vertrieb von AIF an Kleinanleger in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten und einen solchen Vertrieb "Auflagen zu unterwerfen, die strenger sind als jene, die für AIF gelten, die in ihrem Hoheitsgebiet gem. dieser Richtlinie an professionelle Anleger vertrieben werden". Hieraus wird teilweise der Schluss gezogen, dass der EU-Gesetzgeber damit auch einen Mindeststandard für alle nicht als professionelle Anleger qualifizierenden Investoren festlegen wollte. In diesem Sinne interpretiert auch der deutsche Gesetzgeber diese Vorschrift, nicht hingegen andere EU-Mitgliedstaaten. Hier wird richtigerweise berücksichtigt, dass der in der AIFM-RL zugrunde gelegte Maßstab für den Vertrieb den EU-Passport begründet. Erfolgt ein Vertrieb außerhalb dieses Regimes, steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, Differenzierungen vorzunehmen. Der Vertrieb an nicht professionelle Anleger sollte ausdrücklich nicht von der AIFM-RL erfasst werden.
Patricia Volhard, (LL.M.) (LSE) ist als Partner, Jin-Hyuk Jang als Rechtsanwalt bei P+P Pöllath + Partners in Frankfurt/M. tätig.
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