Ausschluss eines Widerrufsrechts gem. § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bei Fernabsatzverträgen über den Erwerb von Zertifikaten
Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen: Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt - Preis i. S. von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur das Entgelt für ein Finanzprodukt, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert
BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6
Preis eines Finanzinstruments i. S. des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert, der seinerseits Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt.
(BGH-Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 439/11)
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem...