Zur Zurechnung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Ehefrau eines Anlegers vom Beratungsfehler eines Anlageberaters
Zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist - Zur Zurechnung der Kenntnis des Ehegatten als eigene Kenntnis - Zurechnung der Kenntnis eines Wissensvertreters - Voraussetzungen für Wissensvertretung
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, § 242
Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Beratungsfehler eines Anlageberaters lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass der Ehegatte des Anlegers den Anlageprospekt nach Einstellung der prospektierten Ausschüttungen "genau durchgelesen" hat. Die bei der Lektüre des Prospekts gewonnenen Erkenntnisse muss sich der Anleger nur dann zurechnen lassen, wenn...