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WIRTSCHAFTSRECHT
Kapitalanlage

DB0465094

Pro­spekt­be­griff und Pro­spekt­ver­ant­wort­lich­keit

Anmerkung zum Urteil des BGH vom 17. 11. 2011 - III ZR 103/10, DB 2011 S. 2835

In dem Urteil vom 17. 11. 2011 - III ZR 103/10 befasst sich der BGH zum einen mit der Frage, inwieweit ein vom Emissionsprospekt getrenntes Schriftstück bei gebotener Gesamtbetrachtung als Bestandteil eines Anlageprospekts angesehen werden muss. Zum anderen wird die Frage der Prospektverantwortlichkeit problematisiert.

Gliederung

I.Einleitung
II.Zum Prospektbegriff
 1.Anforderungen an einen Prospekt
 2.Haftung auch für nicht mit Emissionsprospekt verbundene Prospektbestandteile
 3.Bewertung der Entscheidung
 4.Praxishinweis
III.Zur Prospektverantwortlichkeit
 1.Voraussetzung für die Prospektverantwortlichkeit eines beruflichen Sachkenners
 2.Haftung auch für einen erweckten Anschein
 3.Bewertung der Entscheidung
 4.Praxishinweis
IV.Ergebnis und Zusammenfassung

Einleitung

Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 17. 11. 2011 ist ein gegen den früheren Bundesverteidigungsminister und Lehrstuhlinhaber Prof. Dr. Rupert Scholz geltend gemachter Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der zivilrechtlichen Prospekthaftung.

Der BGH hebt in seiner Entscheidung das Urteil der Vorinstanz auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Karlsruhe zurück. Der BGH befasst sich in seiner Entscheidung zum einen mit dem Prospektbegriff und zum anderen mit der Frage der Prospektverantwortlichkeit. Der Prospektbegriff ist für die Frage entscheidend, ob ein Schriftstück überhaupt als Prospekt im Rechtssinne anzusehen ist und damit eine Prospekthaftung auslösen kann. Die Prospektverantwortlichkeit betrifft hingegen die Frage, welche Person für die Aussagen in einem Prospekt haftet.


Informationen zu den Autoren

Dr. Truls Hebrant ist als Rechtsanwalt in der Sozietät lindenpartners in Berlin tätig


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