Prospektbegriff und Prospektverantwortlichkeit
Anmerkung zum Urteil des BGH vom 17. 11. 2011 - III ZR 103/10, DB 2011 S. 2835
RA Dr. Truls Hebrant, Berlin
In dem Urteil vom 17. 11. 2011 - III ZR 103/10 befasst sich der BGH zum einen mit der Frage, inwieweit ein vom Emissionsprospekt getrenntes Schriftstück bei gebotener Gesamtbetrachtung als Bestandteil eines Anlageprospekts angesehen werden muss. Zum anderen wird die Frage der Prospektverantwortlichkeit problematisiert.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Zum Prospektbegriff |
| | 1. | Anforderungen an einen Prospekt |
| | 2. | Haftung auch für nicht mit Emissionsprospekt verbundene Prospektbestandteile |
| | 3. | Bewertung der Entscheidung |
| | 4. | Praxishinweis |
| III. | Zur Prospektverantwortlichkeit |
| | 1. | Voraussetzung für die Prospektverantwortlichkeit eines beruflichen Sachkenners |
| | 2. | Haftung auch für einen erweckten Anschein |
| | 3. | Bewertung der Entscheidung |
| | 4. | Praxishinweis |
| IV. | Ergebnis und Zusammenfassung |
Einleitung
Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 17. 11. 2011 ist ein gegen den früheren Bundesverteidigungsminister und Lehrstuhlinhaber Prof. Dr. Rupert Scholz geltend gemachter Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der zivilrechtlichen Prospekthaftung.
Der BGH hebt in seiner Entscheidung das Urteil der Vorinstanz auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Karlsruhe zurück. Der BGH befasst sich in seiner Entscheidung zum einen mit dem Prospektbegriff und zum anderen mit der Frage der Prospektverantwortlichkeit. Der Prospektbegriff ist für die Frage entscheidend, ob ein Schriftstück überhaupt als Prospekt im Rechtssinne anzusehen ist und damit eine Prospekthaftung auslösen kann. Die Prospektverantwortlichkeit betrifft hingegen die Frage, welche Person für die Aussagen in einem Prospekt haftet.
Dr. Truls Hebrant ist als Rechtsanwalt in der Sozietät lindenpartners in Berlin tätig
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