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DB0032336

BGH con­tra BAG: Scha­dens­er­satz nach § 628 Abs. 2 BGB we­gen Ab­be­ru­fung und/oder Nicht­be­stel­lung ei­nes Gm­bH-Geschäftsführers?

Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob und wann ein Schadensersatzanspruch des GmbH-Geschäftsführers nach § 628 Abs. 2 BGB besteht, wenn die GmbH von der gesellschaftsrechtlichen Regelung der freien Widerruflichkeit der Bestellung gem. § 38 Abs. 1 GnbHG tatsächlich Gebrauch macht und den Geschäftsführer (nachträglich) abberuft oder (von vornherein) nicht bestellt. Der BGH lehnt einen Anspruch für den Fall der Abberufung ab, hingegen bejaht ihn das BAG bei der Nichtbestellung. Wer hat Recht?

Gliederung

I.Einleitung
II.Ausgangspunkt: Urteile des BGH und BAG
 1.BGH vom 28.10. 2002
 2.Urteil des BAG vom 8. 8. 2002
III.Abberufung als Grundfall
 1.GmbH-rechtliche Regelung der Abberufung
 2.Abberufung als Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages durch den Geschäftsführer?
 3.Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB
 4.Taktische Überlegungen
IV.Nichtbestellung zum Geschäftsführer
 1.Abberufung und Nichtbestellung als einheitliches Problem?
 2.Konstellationen der Nichtbestellung
 3.Analyse der Entscheidung des BAG vom 8. 8. 2002
 4.Taktische Überlegungen
V.Nichtbestellung/Abberufung des AG-Vorstands
VI.Zusammenfassung

Einleitung

Der BGH entschied unlängst mit Urteil vom 28. 10. 2002, dass der Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gem. § 38 Abs. 1 GmbHG kein vertragswidriges Verhalten der Gesellschaft i. S. des § 628 Abs. 2 BGB darstelle und den Geschäftsführer daher im Falle einer außerordentlichen Eigenkündigung nicht zur Geltendmachung seiner entgangenen Vergütung als Schadensersatz berechtige. Fast zeitgleich meinte dagegen das BAG in seiner Entscheidung vom 8. 8. 2002, dass die unterbliebene Bestellung zum Geschäftsführer trotz entsprechender vertraglicher Bestellungszusage eine erhebliche Pflichtverletzung bedeute und zu Schadensersatzansprüchen nach § 628 Abs. 2 BGB führen könne, und im Übrigen die unterbliebene Geschäftsführerbestellung nicht anders als eine Abberufung zu werten sei. Diese Diskrepanz zwischen BAG und BGH gibt Anlass, die Auswirkungen einer Nichtbestellung und Abberufung näher zu untersuchen. Wer hat Recht, BGH oder BAG? Oder lassen sich die scheinbar widersprechenden Entscheidungen miteinander versöhnen?


Informationen zu den Autoren

Dr. Jobst-Hubertus Bauer und Dr. Martin Diller sind Partner, Dr. Jérôme Krets ist Mitarbeiter bei Gleis Lutz, Stuttgart.


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