|
Steuerrechtsprechung kompakt
Die April-Ausgabe von StR kompakt weist wiederum eine Vielzahl praxisrelevanter Entscheidungen für die Besteuerung der Unternehmen aus. Hervorzuheben ist zunächst die Entscheidung des EuGH, dass eine nationale Steueramnestie wegen Hinterziehung direkter Steuern grundsätzlich nicht gegen EU-Recht verstößt und EU-Recht den Mitgliedstaaten nicht vorschreibt, missbräuchliche Praktiken im Bereich der direkten Steuern zu bekämpfen (EuGH-Urteil vom 29. 3. 2012 – Rs. C-417/10, 3M Italia, S. 2). Kein unionsrechtlicher Verstoß liegt auch – wie der BFH entschieden hat – in der (i. Ü. mit dem GG vereinbaren) Pflicht zur elektronischen Abgabe der USt-Voranmeldung (BFH-Urteil vom 14. 4. 2012 – XI R 33/09, S. 16) sowie in der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus Darlehen einer niederländischen Muttergesellschaft (BFH-Urteil vom 7. 12. 2011–I R 30/08, S. 9).
Zu den verfahrensrechtlich besonders bedeutsamen Entscheidungen gehört zum einen das – hier kritisch gewürdigte – Urteil des FG Köln zum sog. Ferrari-Fax, d. h. zu einer vom FA per Intranet an das Landesrechenzentrum übermittelten und von dort per Fax an den Stpfl. übersandten Einspruchsentscheidung. Sie ist nach Ansicht des FG kein schriftlicher, sondern ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt und ließ deshalb im Streitfall mangels Beachtung des dafür geltenden Signaturerfordernisses die Klagefrist nicht anlaufen (FG-Köln, Urteil vom 5. 11. 2009 – 6 K 3931/08, S. 43, Revision beim BFH anhängig unter: VIII R 9/10). Zum anderen gehört dazu die Entscheidung des FG Brandenburg zu der erst seit 2009 nach § 146 Abs. 2b AO bestehenden Möglichkeit des FA, wegen unterbliebener Mitwirkung während der Außenprüfung gegen Stpf. ein Verzögerungsgeld festzusetzen. Danach übt das FG sein insoweit bestehendes (Auswahl-) Ermessen fehlerhaft aus, wenn es die Nichtvorlage mehrerer angeforderter Unterlagen als mehrere Pflichtverletzungen ansieht und für jede ein Verzögerungsgeld festsetzt (FG-Brandenburg, Urteil vom 18. 1. 2012 – 12 K 12205/10, S. 48, Revision beim BFH anhängig unter: I R 10/12).
Zum UmwSt-Recht verdienen zwei Entscheidungen besondere Erwähnung: Nach der Entscheidung des BFH stehen § 42 AO und die Gesamtplanrechtsprechung der Anwendung des § 24 UmwStG auf die Einbringung eines Betriebs nicht entgegen, wenn eine seiner wesentlichen Betriebsgrundlagen vor Einbringung unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist (BFH-Urteil vom 9. 11. 2011 – X R 60/09, S. 5). Mit der zweiten Entscheidung hat das FG Düsseldorf zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 und § 9 Satz 1 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG im Zusammenhang mit der Auflösung von Rücklagen nach § 7g EStG 2006 Stellung genommen.
„DER BETRIEB Steuerrechtsprechung kompakt“ wird Sie auch künftig aktuell über die wichtigen Entscheidungen zum Unternehmensteuerrecht informieren.
RiBFH Jürgen Brandt, Mitherausgeber von Steuerrechtsprechung kompakt
|