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STEUERRECHT
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DB0465730

EU-Kom­mis­si­on schlägt flan­kie­ren­de Maßnah­men zur Er­wei­te­rung des "One Stop Shops" vor

Am 13. 1. 2012 hat die EU-Kommission den Mitgliedstaaten einen Verordnungsentwurf zum Beschluss vorgelegt. Hintergrund des Vorschlags ist die Einführung des sog. One Stop Shops (einzige Anlaufstelle), der zum 1. 1. 2015 in Kraft treten wird und die Erfüllung der mehrwertsteuerlichen Pflichten bei der Erbringung von Telekom-, Rundfunk- oder elektronischen Dienstleistungen vereinfachen soll. Für Nicht-EU-Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen erbringen, ist eine solche Regelung bereits in Kraft. Nun soll diese Regelung auf EU-Unternehmen ausgedehnt und - neben elektronischen Dienstleistungen - auch Telekom- und Rundfunkdienstleistungen erfassen. Der Kommissionsvorschlag bezieht sich auf Detailaspekte, wie den Umfang der Regelung, Berichtspflichten, MwSt-Erklärungen, Währung, Zahlungen, Aufzeichnungen usw., für die gemeinsame Vorschriften nötig sind.

Der One Stop Shop soll den betroffenen Unternehmen ermöglichen, die USt im Ansässigkeitsstaat zu erklären, ohne sich im Staat des Leistungsempfängers registrieren zu müssen. Damit sind die vorgeschlagenen Maßnahmen ein erster Schritt, um auch in der EU ansässige Unternehmen nach und nach die Vorzüge des One Stop Shops zukommen zu lassen. Das im letzten Jahr veröffentlichte Grünbuch über die Zukunft der MwSt sieht sogar vor, ihn langfristig auch auf die Lieferung von Waren zu erstrecken. Außerdem soll der One Stop Shop die Besteuerung in den Mitgliedstaaten zuverlässiger sicherstellen und den Unternehmer von umfangreichen Missbrauchsbekämpfungsvorschriften befreien.

Aus diesen Gesichtspunkten der Aufkommenssicherung, der Entschlackung von Missbrauchsvorschriften sowie der administrativen Vereinfachung ist der eingeschlagene Weg der EU-Kommission zu begrüßen.

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

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