FG: Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt verfassungswidrig?
Das FG Münster hat in einem Beschluss vom 4. 8. 2010 (3 V 936/10 F) erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt. Im Streitfall war es im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen, die der GrESt unterliegen. Umstritten ist allerdings, in welcher Höhe die GrESt festzusetzen ist. Grds. bemisst sich die GrESt nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Beim Kauf eines Grundstücks ist Bemessungsgrundlage für die GrESt daher der Kaufpreis. Ist aber keine Gegenleistung vereinbart, was z. B. bei Unternehmensumstrukturierungen häufig der Fall ist, so ist die Steuer nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG zu bemessen (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute und unbebaute Grundstücke hat das BVerfG im Zusammenhang mit der Festsetzung von ErbSt und SchenkSt bereits mit Beschluss vom 7. 11. 2006 (1 BvL 10/02, DB 2007 S. 320) als verfassungswidrig angesehen.
Das FG Münster hat jetzt klargestellt, dass die Ausführungen des BVerfG nicht nur auf Wertermittlungen im Rahmen der Festsetzung von ErbSt und SchenkSt beschränkt sind, sondern auch für die Bemessung der GrESt gem. § 8 Abs. 2 GrEStG gelten. Entsprechendes hatte der BFH in einer Beitrittsaufforderung an das BMF in einem noch laufenden Verfahren geäußert (Beschluss vom 27. 5. 2009 - II R 64/08, DB 2009 S. 1578) - eine Entscheidung des BFH zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor.
An einer AdV der streitigen Bescheide sah sich das FG nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, gehindert, da die Entscheidung keine Auswirkung auf sämtliche GrESt-Festsetzungen habe. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sei - so das Gericht - auch deshalb nicht nachrangig, weil das BVerfG möglicherweise die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit - d. h. ab dem 1. 1. 2009 - für nichtig erkläre. Das Gericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. (Vgl. FG Münster, PM vom 25. 8. 2010)
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