Unterschiedliche Gebäude-AfA bei Auslandsbezug
RA/StB Prof. Dr. Adrian Cloer / Dipl.-Kffr. Nina Vogel, beide Wiesbaden/Berlin
Angestoßen durch das EuGH-Urteil zur degressiven AfA bei Wohnimmobilien, setzt sich der Beitrag mit den verschiedenen Regelungen für erhöhte Gebäudeabschreibungen auseinander. Die Autoren stellen diese Regelungen im Lichte des Europarechts dar und zeigen dabei mögliche Unvereinbarkeiten auf.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Der Ausgangssachverhalt vor dem EuGH |
| III. | Entscheidung in der Rs. Busley und Cibrian |
| IV. | Praxisfolgen |
| | 1. | Keine Änderung der Verlustrechtsprechung des EuGH |
| | 2. | Kein Anhaltspunkt für Ausweitung des Verlustberücksichtigungsgebots bei Drittstaatenkonstellation |
| | 3. | Liquiditätsnachteil als Rechtfertigungsgrund |
| | 4. | Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Beschränkung der degressiven AfA auf Inlandsimmobilien |
| V. | Erhöhter linearer AfA-Satz bei Nichtwohngebäuden |
| VI. | Weiterer Korrekturbedarf |
| VII. | Zusammenfassung und Ausblick |
Einleitung
Beim steuerlichen Nachvollziehen des Werteverzehrs eines Gebäudes erfolgt eine unterschiedliche Behandlung eines rein innerstaatlichen Sachverhalts im Vergleich zu Sachverhalten mit Auslandsberührung. Mit dem JStG 2009 sowie jüngst dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (EUStVUG) ebnete der Gesetzgeber einige gravierende Unterschiede ein. Der Beitrag bereitet vor dem Hintergrund des noch laufenden Vertragsverletzungsverfahrens (Rs. C-244/09) die Rs. Busley und Cibrian kurz auf, stellt die jüngsten Steueränderungen im Bereich der AfA dar und geht der Frage nach, ob weiterer Anpassungsbedarf besteht.
Dipl.-Vw. Prof. Dr. Adrian Cloer ist Inhaber des Lehrstuhls für betriebswirtschaftliche Steuerlehre und internationales Steuerrecht an der EBS Wiesbaden. Dipl.-Kffr. Nina Vogel ist dort wissenschaftliche Mitarbeiterin. Beide sind darüber hinaus für PwC Real Estate Tax Berlin tätig.
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