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STEUERRECHT
Einkommensteuer

DB0298054

Vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung ka­pi­tal­bil­den­der Le­bens- und Ren­ten­ver­si­che­run­gen - ist die Er­he­bung ei­ner Ka­pi­tal­er­trag­steu­er bei ge­min­der­ten Rück­kauf­wer­ten ver­fas­sungs­kon­form?

Die gegenwärtige Praxis der Besteuerung geminderter Rückkaufwerte kapitalbildender Lebens- oder Rentenversicherungen, die dadurch entstehen, dass eine Beendigung vor der vertraglich vorgesehenen Laufzeit eintritt, stellen sich für den Versicherungsnehmer als zusätzliche Belastung dar, die bei diesem einerseits schon aufgrund der bestehenden Intransparenz, andererseits jedoch auch aufgrund des staatlichen Zugriffs trotz subjektiv empfundenem wirtschaftlichen Misserfolgs wenig Akzeptanz hervorruft. Die erhobene Steuer knüpft dabei an den Kapitalertrag des sog. Sparanteils an; dies könnte allerdings unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch sein. Zumindest ist die Verfassungskonformität der in diesen Fällen erhobenen KapESt diskussionswürdig.

Gliederung

I.Einleitung
II.Praktische Handhabung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Zusammenhang mit kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen
III.Grundrechtliche Direktiven
 1.Schutz des Eigentums (Art. 14 GG)
 2.Leistungsfähigkeitsprinzip (Art. 3 GG)
IV.Kritische Betrachtung der Aufteilungspraxis von Versicherungsbeiträgen in Spar- und sonstige Anteile
 1.Der vertraglich vereinbarte Versicherungsbeitrag
 2.Intention des Gesetzgebers
V.Verfassungsrechtliche Konsequenzen
VI.Zusammenfassung

Einleitung

Der Entschluss zum Abschluss einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung ist für den Versicherungsnehmer zugleich die Entscheidung zu einer langfristigen Bindung an den Versicherer und zu einer sich innerhalb des gewählten Zeitraums regelmäßig wiederholenden Leistungspflicht des vertraglich festgelegten Beitrags. In der Praxis stehen Versicherungsnehmer anhand der erheblichen Vertragsdauer oftmals aus unterschiedlichen Gründen vor der Entscheidung, die ihnen im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben eingeräumte Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.

Eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Wege der vorzeitigen Kündigung ist für den Versicherungsnehmer allerdings mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Je nach der bis zum Zeitpunkt der Kündigung berechneten Vertragsdauer erhielt der Versicherungsnehmer bislang aus dem gekündigten Vertragsverhältnis entweder keine Leistung oder nur einen geringfügigen Betrag, der die Summe der geleisteten Beitragszahlungen je nach Vertragsdauer oftmals erheblich unterschritt. Die insoweit vom Versicherer zu leistenden Beträge ergaben sich aus internen Berechnungen, die für den Versicherungsnehmer weder transparent noch nachvollziehbar waren. Regelmäßig erfolgte seitens des Versicherers lediglich ein Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen zur jeweiligen Versicherung, so dass es dem Versicherungsnehmer nicht möglich war, die erwartete Leistung des Versicherers auch nur überschlägig zu kalkulieren. Der Gesetzgeber bezeichnet diese Leistung in § 169 VVG (bis 31. 12. 2007: § 176 VVG) als sog. Rückkaufwert. Mit der Novellierung des VVG zum 1. 1. 2008, die sich gerade auch an den von der Rspr. aufgeworfenen Problemen ausrichtet, wurde dieser Praxis nun durch Stärkung der Rechte des Versicherungsnehmers entgegengewirkt. Die Neuregelungen sehen vor allem eine transparentere Gestaltung des Versicherungsverhältnisses vor, die etwa aufgrund der gem. § 155 VVG n. F. angeordneten jährlichen Unterrichtung durch den Versicherer einen ganz erheblichen Informationszuwachs beim Versicherten auch hinsichtlich seiner aktuellen Versicherungsansprüche bewirken sollen. Zudem sollen gem. § 169 Abs. 3 VVG n. F. die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden, so dass die im Anfangsstadium geleisteten Beiträge nicht vollständig hierfür verwendet werden können und der Versicherungsnehmer jedenfalls einen Mindestrückkaufwert erhält. Abzuwarten bleibt, wie die Praxis diese Vorgaben umsetzen wird. Im Übrigen sind nach der Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf Altverträge, die bis zum Inkrafttreten der Novelle seit dem 1. 1. 2008 entstanden, die Vorschriften der alten Fassung des VVG bis zum 31. 12. 2008 anzuwenden, was insoweit auch zur Beibehaltung der bisherigen Praxis führt.

Ungeachtete dieser Tatsache fällt im Fall der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags bezogen auf den geminderten Rückkaufwert KapESt an. Für den Versicherungsnehmer stellt sich diese Sachlage anhand der von ihm objektiv zu bewertenden Kriterien als äußerst unbillig dar. Entgegen seiner Erwartung, letztendlich eine die von ihm geleistete Beitragssumme übersteigende Leistung des Versicherers zu erhalten, erleidet er in diesem Verhältnis nicht nur einen wirtschaftlichen Verlust. Vielmehr begründet sein Verlust gegenüber dem Fiskus auch den Anfall von KapESt. Schnell werden Grundrechte bezogen auf die Frage der Verfassenskonformität bemüht. Die insoweit "augenfällige" Frage nach der Verfassensmäßigkeit dieses staatlichen Zugriffs knüpft an den Standpunkt an, es werde ein eigentliches Verlustgeschäft zusätzlich mit einer Steuerpflicht belegt.

Die Grundlagen der aufgezeigten KapESt-Pflicht und deren Zulässigkeit im Licht der Grundrechte stellen den Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung dar, wobei diese sich weniger als Herleitung apodiktischer Ergebnisse versteht, sondern vielmehr als Anregung zur hierauf fußenden Diskussion dienen soll.


Informationen zu den Autoren

Dr. Jörg Gstöttner ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Valerius & Partner in Halle. RA Markus Valerius ist Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Bau- und Architektenrecht und Gründungspartner der Kanzlei Valerius & Partner in Halle.


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