Abweichende Bilanzstichtage für Steuernachforderungen
Zugleich Anm. zum BFH-Urteil vom 22. 8. 2012 - X R 23/10, DB 2012 S. 2373
RR Kim-Patrick Eckert, Bielefeld
Mit Urteil vom 22. 8. 2012 hat der BFH erneut als frühesten Zeitpunkt der Rückstellungsbildung für hinterzogene Steuern den Bilanzstichtag des Jahres angesehen, zu dem der Stpfl. mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Demgegenüber sollen Steuernachforderungen als Folge einer originären Außenprüfung grds. dem Jahr zu belasten sein, dem die Mehrsteuern zuzuordnen sind. Der Beitrag stellt die Anforderungen an die Passivierung von Steuernachforderungen dar und beschäftigt sich mit der dogmatischen Rechtfertigung abweichender Bilanzstichtage der Rückstellungsbildung.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Ausgangslage der Rückstellungsbildung für Steuernachforderungen |
| III. | Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund originärer Außenprüfung |
| IV. | Rückstellungen für hinterzogene Steuern |
| | 1. | Vorinstanz und BFH-Urteil vom 22. 8. 2012 |
| | 2. | Anmerkung |
| V. | Zusammenfassung und Fazit |
Einleitung
Mit Urteil vom 22. 8. 2012 hat der BFH erneut als frühesten Zeitpunkt der Rückstellungsbildung für hinterzogene Steuern den Bilanzstichtag des Jahres angesehen, zu dem der Stpfl. mit der Entdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Demgegenüber sollen Steuernachforderungen als Folge einer originären Außenprüfung nach (mehrheitlicher) höchstrichterlicher Rspr. und Auffassung der Finanzverwaltung grds. dem Jahr zu belasten sein, dem die Mehrsteuern zuzuordnen sind. Hierdurch können sich für zukünftige Steuernachforderungen unterschiedliche Bilanzstichtage zur Rückstellungsbildung - allein begründet in der Art der Feststellung der Mehrsteuern, nämlich als Ergebnis einer Außenprüfung oder Fahndungsprüfung - ergeben. Diese unterschiedliche Behandlung von Mehrsteuern führt nicht selten zu überraschenden praktischen Auswirkungen und bietet Anlass zur Diskussion. Eine solche Differenzierung der Bilanzstichtage hielt das FG Nürnberg als Vorinstanz zur hier dargestellten Entscheidung jedoch für dogmatisch nicht zu rechtfertigen und belastete gleichfalls hinterzogene Steuerbeträge konsequent dem Jahr ihrer Zugehörigkeit unabhängig davon, ob der Stpfl. zu diesem Bilanzstichtag bereits mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Der Beitrag möchte anhand der jüngsten Rspr. des BFH die Anforderungen an die Passivierung von Steuernachforderungen darstellen und beschäftigt sich mit der dogmatischen Rechtfertigung abweichender Bilanzstichtage der Rückstellungsbildung.
Kim-Patrick Eckert ist als Sachgebietsleiter in der Finanzverwaltung des Landes NRW tätig. Die folgenden Ausführungen sind nicht im dienstlichen Auftrag verfasst und geben ausschließlich die persönliche Auffassung wieder.
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