Die Änderungen im AEAO durch das BMF-Schreiben vom 17. 1. 2012 (DB0465185)
Alexander v. Wedelstädt, Abteilungsdirektor a.D., Mülheim an der Ruhr
Der AEAO ist erneut geändert worden, es handelt sich durchweg um Ergänzungen. Sie betreffen vor allem die Vorschriften der AO zu den steuerbegünstigten Zwecken (Gemeinnützigkeit), die in einem gesonderten Beitrag behandelt wurden. Die Ergänzungen zu §§ 31a, 46, 89, 163, 191 und 233a AO sind ganz unterschiedlichen Inhalts: sie enthalten neue Regelungen und Klarstellungen, z. T. veranlasst durch neue Entscheidungen des BFH. Die übrigen Änderungen betreffen redaktionelle Änderungen, weil vor allem Verweise aktualisiert werden mussten.
Gliederung
| I. | Einleitung |
| II. | Zu § 31a, Nr. 5 (ergänzt): Zulässige Offenbarung - Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln (§ 31a Abs. 1 Nr. 2 AO) |
| III. | Zu § 46, Nr. 6 (ergänzt): Abtretung, Verpfändung, Pfändung |
| IV. | Zu § 89, Nr. 4 (ergänzt): Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 3-7 AO) |
| V. | Zu § 163, Nr. 1-3 (ergänzt), Nr. 4 (neu): Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen |
| VI. | Zu § 191, Nr. 5 und 9 (neu): Haftungsbescheide, Duldungsbescheide |
| VII. | Zu § 233a, Nr. 2, 8 und 9 (ergänzt): Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen |
| VIII. | Zusammenfassung |
Einleitung
Mit dem BMF-Schreiben vom 17. 1. 2012 ist der AEAO erneut geändert worden, wobei es sich durchweg um Ergänzungen handelt. Insgesamt umfasst das BMF-Schreiben 30 Seiten; die tatsächlichen Änderungen beschränken sich aber lediglich auf einen Bruchteil davon, da bei Regelungen mit inhaltlichen Änderungen die nicht geänderten Teile wiederholt werden. In erheblichem Umfang sind die Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 AO ff.) betroffen; sie werden in einem besonderen Beitrag behandelt.
Inhaltlich geändert worden sind die Anweisungen im AEAO zu den Vorschriften § 31a AO (Nr. 5 - Ergänzung), § 46 AO (Nr. 6 - Ergänzung), § 89 AO (Nr. 4 - Änderungen), zu § 163 AO (neu strukturiert und ergänzt), zu § 191 AO (Nr. 5 und 9 - Ergänzung) und zu § 233a AO (Nr. 2 - Ergänzung). Lediglich redaktionelle Änderungen finden sich in den Anweisungen des AEAO zu § 150, Vor § 172 - 177, Nr. 8, § 177, Nr. 6 und zu §§ 241-248, Nr. 2, weil Anpassungen an Änderungen in Vorschriften vorgenommen werden mussten. Da sich inhaltliche Änderungen nicht ergeben, wird auf eine Einzeldarstellung dieser Änderungen verzichtet.
Alexander v. Wedelstädt war in der OFD Düsseldorf als Gruppenleiter bzw. Referatsleiter zuständig für das steuerliche Verfahrensrecht, Betriebsprüfung, Steuerstrafrecht und Steuerfahndung sowie USt.
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