Außerordentliche Kündigung bei tariflicher Unkündbarkeitsregelung (hier: nach Schließung einer Krankenhausabteilung) - Arbeitsverhältnis eines älteren und langfristig beschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst dem Beamtenverhältnis angenähert - Voraussetzungen für sinnentleertes Arbeitsverhältnis
BAT § 53 Abs. 3, § 55; BGB §§ 626, 624; GmbHG § 37 Abs. 3; TV-Rat § 2; TzBfG § 15 Abs. 4
1. Lediglich in extremen Ausnahmefällen, nämlich wenn das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, kommt im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht.
2. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen sind im Fall eines nach § 55 BAT aus betriebsbedingten Gründen unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes erheblich. Nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung, die zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst führt, kann deshalb eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist rechtfertigen.
3. Der öffentliche Arbeitgeber muss mindestens die Bemühungen aufgebracht und umgesetzt haben, die die Tarifpartner im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. 1. 1987 (TV-Rat) für den Wegfall von Arbeitsplätzen vorgesehen haben.
4. Der öffentliche Arbeitgeber trägt die Darlegungslast für die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung und seine mindestens den Anforderungen des TV-Rat entsprechenden Bemühungen. Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln ggf. auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen gleichwertiger Arbeitsplätze eine Weiterbeschäftigung - ggf. auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes - zu versuchen.
5. Der öffentliche Arbeitgeber muss - mit Ausnahme von Missbrauchsfällen - nicht von organisatorischen Maßnahmen deshalb absehen, weil dadurch tariflich unkündbaren Arbeitnehmern die Grundlage ihrer Tätigkeit entzogen wird.
6. Ein dauerhaft unzumutbares - sinnentleertes - Arbeitsverhältnis liegt noch nicht vor, wenn die bisherige Tätigkeit des tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers (hier: Chefarzt einer pathologischen Abteilung einer Klinik) durch eine Übertragung dieser Aufgaben (hier: pathologische Untersuchungen) auf Dritte entfallen ist und der Zeitraum bis zum endgültigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund der tariflichen Altersgrenze (§ 60 Abs. 1 BAT) deutlich unter fünf Jahren liegt.
(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)
(BAG-Urteil vom 6.10.2005 - 2 AZR 362/04)
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