Erstattungsanspruch wegen entgangenem Liquidationsrecht eines Arzts nach unwirksamer Kündigung
Schadensersatz nach § 283 BGB statt Annahmeverzug - Änderung der Rechtsprechung - Geldersatz für nicht genommenen Urlaub nur bei rechtzeitiger erfolgloser Geltendmachung des Urlaubs
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 249 Satz 1, § 251 Abs. 1, §§ 252, 254, 275 Abs. 1, §§ 276 - 278, 280 Abs. 1, §§ 283, 288, 290, 296 Satz 1, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 626 Abs. 2; BUrlG § 7; EGBGB Art. 229 § 6; ZPO §§ 139, 253 Abs. 2 Nr. 2, § 264 Nr. 2, §§ 287, 308 Abs. 1 Satz 2, § 529 Abs. 1 Nr. 1
1. Besteht nach dem Arbeitsvertrag eines Arzts für diesen die Erwerbschance "Liquidationsrecht", so ergibt sich ein Erstattungsanspruch des unwirksam gekündigten Arzts in Form eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1, § 283 BGB. Soweit der Senat bisher derartige Fallgestaltungen unter dem Gesichtspunkt von § 615 Satz 1 BGB behandelt hat, wird hieran nicht länger festgehalten.
2. Bei eingeräumtem Liquidationsrecht muss der Krankenhausträger als Arbeitgeber dem Arzt die personellen und sächlichen Mittel zur Verfügung stellen, die dieser zur Behandlung der Wahlleistungspatienten benötigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erwerbschance zur Vergütung des Arzts gehört, also im Gegenleistungs-Verhältnis steht oder ob es sich um eine gestattete Nebentätigkeit handelt. Die Dauerverpflichtung des Arbeitgebers besteht arbeitstäglich und weist eine derartige zeitliche Bindung auf, dass ein Fixgeschäft vorliegt. Ist die Zeit verstri[DB 2012 S. 809]chen, kann die Nutzung nicht nachgeholt werden, was zu Schadensersatzansprüchen des angestellten Arzts führt.
3. Im Rahmen von Geschäftsbeziehungen kann aus dem bisher erzielten Gewinn auf den infolge der Störung der Geschäftsbeziehung entgangenen Gewinn geschlossen werden.
4. Der Arbeitgeber, der unsorgfältig eine sich als unwirksam herausstellende Kündigung ausgesprochen hat, kann den Arbeitnehmer nicht darauf verweisen, er habe durch sein Verhalten die Kündigung erst notwendig gemacht. Was dem einen Vertragspartner kein Recht gibt, sich vom Vertrag zu lösen, kann dem anderen nicht nach § 254 BGB vorgeworfen werden.
5. Ein Abgeltungsanspruch für Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses kann nur für solche Urlaubsansprüche entstehen, die bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht schon verfallen waren.
6. Geldersatz unter dem Aspekt des Schuldnerverzugs für nicht genommenen Urlaub setzt voraus, dass der Arbeitgeber in Verzug gesetzt wurde, der Arbeitnehmer also rechtzeitig, aber erfolglos um Urlaub gebeten hatte.
(Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG)
(BAG-Urteil vom 15.9.2011 - 8 AZR 846/09)
Hinweise des Senats: Änderung der Senatsrspr. zum Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB, vgl. BAG vom 22. 3. 2001 - 8 AZR 536/00, EzBAT BAT § 8 Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31.
Zu OS 3: Anschluss an BGH vom 6. 2. 2001 - VI ZR 339/99 DB0046719 = NJW 2001 S. 1640.
Redaktioneller Hinweis: Volltext unter DB0466205
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