Vermutung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bei güterrechtlichen Verträgen
InsO § 133 Abs. 2 Satz 1
Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon widerleglich vermutet.
(BGH-Urteil vom 1.7.2010 - IX ZR 58/09)
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