Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung durch Ausstellen eines Versandpapiers T2L
ZK Art. 164, Art. 203 Abs. 1, Art. 215 Abs. 1; ZKDVO Art. 314c, Art. 315 Abs. 1, Art. 865 Unterabs. 1
Wer für eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringende oder bereits verbrachte Nichtgemeinschaftsware die Ausstellung eines Versandpapiers T2L veranlasst, entzieht die Ware der zollamtlichen Überwachung. Zuständig für die buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versandpapier T2L ausgestellt wurde.
(BFH-Beschluss vom 21.6.2010 - VII R 36/08)
Redaktioneller Hinweis:
Volltext-Beschluss online: DB0362565.
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