LSG: Eine Abtretung der Lebensversicherung steht der Beitragspflicht der Kapitalleistung nicht entgegen
Die Beteiligten streiten über die Beitragspflicht zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) einer Kapitalleistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Lebensversicherung, insbes., ob eine Abtretung der Verbeitragung entgegensteht.
Die Versicherte ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II (Alg II). Als solche ist sie kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Am 15. 2. 1980 schlossen der Ehemann der Versicherten als Arbeitgeber und zugleich Versicherungsnehmer und die "E Lebensversicherung-AG" eine Kapitallebensversicherung zugunsten der Versicherten als versicherter/bezugsberechtigter Person ab. Die Versicherte war damals als Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehemanns beschäftigt. Am 31. 1. 2003 trat der Ehemann wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebs die Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag - mit schriftlich erteiltem Einverständnis der Versicherten - an die Sparkasse B ab. Nach Ablauf der Versicherungszeit, d. h. zum 1. 3. 2009, zahlte das Versicherungsunternehmen aus dem Vertrag die Versicherungsleistung i. H. von 68.920,25 € aus. Davon erhielt die Sparkasse aufgrund der Abtretung 43.036,12 €, die Versicherte die restlichen 25.884,13 €. Parallel dazu teilte der Lebensversicherer der Krankenkasse mit Schreiben vom 21. 4. 2009 die Kapitalauszahlung der Versicherungsleistung i. H. von insgesamt 68.920,25 € an die Versicherte als Versorgungsempfängerin mit.
Mit Bescheid vom 27. 4. 2009 stellte die Krankenkasse - zugleich im Namen der Pflegekasse - die Beitragspflicht der ausgezahlten Kapitalleistung i. H. von 68.920,25 € fest. Für die Beitragsbemessung gelte 1/120 der Leistung (574,34 €) für die Dauer von 10 Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Ab 1. 3. 2009 betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung (KV) 89,02 €, zur Pflegeversicherung (PV) 12,64 € (insges. 101,66 €).
Dagegen legte die Versicherte Widerspruch ein. Sie trug vor, die Kapitalleistung sei nicht an sie, sondern aufgrund vorheriger Abtretungen unmittelbar an Dritte gezahlt worden. Die Rechtsprechung des BSG zur Beitragspflicht abgetretener Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen könne auf ihren Fall keine Anwendung finden. Es liege ein Ausnahmefall vor, da sie von Anfang an nicht damit habe rechnen können, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu ihrem Lebensunterhalt zu erhalten. Auch der Restbetrag, den sie vom Lebensversicherer ausgezahlt bekommen habe, sei an weitere Gläubiger gezahlt worden.
Dagegen hat die Versicherte Klage zum SozG Aachen erhoben. Sie ist der Auffassung gewesen, dass es sich bei der 1980 geschlossenen Lebensversicherung nicht um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt habe. Selbst wenn man dies annehmen müsse, dürfe der Auszahlungsbetrag jedoch beitragsrechtlich nicht berücksichtigt werden, da sie diesen Zahlbetrag aufgrund bestehender Abtretungen niemals erhalten habe und nicht darüber habe verfügen können. Anders als in dem Fall, der dem Urteil des BSG vom 21. 12. 1993 (Az.: 12 RK 28/93) zugrunde gelegen habe, seien die Ansprüche durch ihren Ehemann aufgrund der drohenden Insolvenz von dessen Firma abgetreten und nach Fälligkeit an die Gläubiger ausgezahlt worden. Sie als Mithaftende habe keine Möglichkeit gehabt, durch eigene Entscheidung auf die Auszahlung des Zahlbetrags an sie Einfluss zu nehmen. Das in der Sozialversicherung geltende Solidaritätsprinzip erfordere eine Beitragsbemessung, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientiere; eine solche Leistungsfähigkeit habe jedoch bei ihr zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Das SozG hat mit Urteil vom 18. 5. 2010 - S 13 KR 53/10 - die Klage abgewiesen: Die Versicherte werde durch die angefochtenen Bescheide nicht i. S. des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig seien. Die ausgezahlte einmalige Kapitalleistung unterliege in voller Höhe der Beitragspflicht zur KV und PV.
Die zulässige Berufung der Versicherten ist nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29. 7. 2010 - L 16 KR 335/10 - nicht begründet. Das SozG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Krankenkasse ist rechtmäßig.
Wegen der Begründung schließt sich der Senat den überzeugenden Darlegungen des SozG vollinhaltlich an.
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