Konkurrentenklage - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.8.2010 - 9 AZR 347/09; Presseinformation)
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.
Der Kläger bewarb sich Anfang 2006 beim beklagten Land für die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Nach einem Auswahlverfahren teilte ihm das beklagte Land mit, dass die Stelle einem Konkurrenten übertragen werden solle. Auf Antrag des Klägers untersagte das LAG dem beklagten Land im Jahr 2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Konkurrentenklageverfahrens zu besetzen. Es stützte sich insbes. darauf, das beklagte Land habe seine Auswahlerwägungen nicht schriftlich dokumentiert. Anfang 2008 brach das beklagte Land daraufhin das Stellenbesetzungsverfahren ab. Der Kläger hat mit seiner Klage verlangt, ihm als am besten geeigneten Bewerber die Stelle zu übertragen, hilfsweise das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und über seine Bewerbung neu zu entscheiden.
Das LAG (Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. 2. 2009 - 4 Sa 254/08) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Neunte Senat hat mit Urteil vom 17. 8. 2010 - 9 AZR 347/09 die klageabweisende Entscheidung des ArbG wiederhergestellt. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens erfolgte aus sachlichen Gründen, weil das LAG im einstweiligen Verfügungsverfahren Verfahrensmängel beanstandete.
Mit dem berechtigten Abbruch wurden die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt. Da die Stelle weiterhin besetzt werden soll, hat der Kläger die Möglichkeit, sich nach notwendiger erneuter Stellenausschreibung wieder zu bewerben. (Quelle: PM des BAG)
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