DruckPDFmyDB
Druckansicht

ARBEITSRECHT
Meldungen

DB0362444

Ge­ringfügig Beschäftig­te: Ge­naue Auf­zeich­nun­gen zur Ver­mei­dung von Bei­trags­nach­for­de­run­gen er­for­der­lich

Schon bisher waren die Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten gehalten, die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben des geringfügig Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Nach der mit dem Entwurf eines "Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks. 17/1684)" vorgesehenen Änderungen der Beitragsverfahrensordnung (BVV) sollen die entsprechenden Bestimmungen erweitert werden.

Bereits nach 6.2 der "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) ist der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber, bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der jeweilige Arbeitgeber die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung beurteilen oder aber prüfen kann, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist. In diesem Zusammenhang wird dem Arbeitgeber empfohlen, die notwendigen Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung mittels eines Einstellungsbogens beim Arbeitnehmer zu erfragen.

Aus dieser Empfehlung soll nunmehr nach dem Entwurf zur Änderung der BVV eine Verpflichtung werden. Nach der vorgesehnen Änderung der BVV ist künftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 BBV

  die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind,

zu den aufzubewahrenden Personalunterlagen zu nehmen. Weiterhin ist vorgesehen, dass eine Bestätigung des Arbeitnehmers in den Personalunterlagen enthalten sein muss, wonach der Beschäftigte den Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen hat.

Diese Gesetzesänderung wird voraussichtlich am 1. 1. 2011 in Kraft treten. Die Arbeitgeber können sich aber schon jetzt auf die vorgesehenen Änderungen einstellen und bereits jetzt im Vorgriff auf die vorgesehnen Gesetzesänderungen, die Maßnahmen unverzüglich umsetzen. Es hilft ggf. auch den Betrieb vor unnötigen Beitragsnachforderungen zu schützen.

Denn sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder - abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein

Die vorstehend aufgezeigte Amnestieregelung gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Beteiligten die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt haben, also einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt wurden. Von einem Vorsatz ist z. B. dann auszugeben, wenn der Arbeitgeber Hinweise des Beschäftigten oder anderer Personen, die zwangsläufig zu einer anderen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung hätten führen müssen, bewusst ignoriert hat. Vorsätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge schon dann vorenthalten, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hielt, die Nichtabführung des Beitrags aber billigend in Kauf nahm. Grobe Fährlässigkeit liegt z. B. dann vor, wenn der Arbeitgeber nichts unternommen hat, um den Sachverhalt zu ermitteln.

Daher sollten die entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen auf jeden schon jetzt zu den Personalunterlagen genommen werden.

© DER BETRIEB, Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH 2012
 
 

Suche in

Zurücksetzen   Schließen

Ressorts

Dokumenttypen

















Seite
Heft