Vorenthaltung des Mindestohns erstmals als Straftat gewertet
(LG Magdeburg, Urteil vom 29.6.2010 - 21 Ns 17/09)
Das Landgericht Magdeburg hat am 29. 6. 2010 den Chef einer Reinigungsfirma zu einer Geldstrafe von 1000 € verurteilt, weil er seinen Angestellten nur etwa 1 € pro Stunde bezahlt und außerdem Sozialbeiträge i. H. von ca. 69.000 € nicht abgeführt hat (Az.: 21 Ns 17/09).
Der Arbeitgeber hatte Sozialversicherungsbeiträge nur aus dem tatsächlich gezahlten Lohn und nicht nach dem Mindestlohn abgeführt. Das sah das Gericht als Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) an.
Offiziell waren die ausschließlich weiblichen Arbeitskräfte als sog. "Minijobber" beschäftigt. Tatsächlich mussten die Frauen bei einem Monatslohn zwischen 60 und 300 € und einem Einsatz von 2 Wochen pro Monat täglich 12 Stunden arbeiten, so dass der Stundenlohn weit unter dem Mindestlohn von 7,68 € lag.
Arbeitgeber, die verbindlich festgesetzte Mindestlöhne nicht zahlen, müssen nach diesem Urteil nicht nur mit Bußgeldern, sondern mit der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren rechnen. In besonders schweren Fällen des § 266a StGB ist sogar die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren möglich.
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